ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 19.10.2023 – Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunde
    19.10.2023 – Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunde
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BAG wollte vom EuGH wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter (hier Pilot der Lufthansa CityLine) die gleiche Zahl...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

EuGH-Urteil stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten in der Luftfahrtindustrie

 

Gleichstellung von Schwellenwerten für Teilzeit- und Vollzeitpiloten hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitspraktiken der Branche

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall eines Teilzeit-Piloten gefällt, der gegen die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine geklagt hat. Der Pilot war der Auffassung, dass die Schwellenwerte, die er erreichen musste, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, unter Berücksichtigung seiner Teilzeitarbeit angepasst werden sollten.

In seinem Arbeitsvertrag erhielt der Pilot eine Grundvergütung, die von seiner Flugdienstzeit abhängig war. Zusätzlich hatte er die Möglichkeit, eine weitere Vergütung zu erhalten, wenn er bestimmte Schwellenwerte an Flugdienststunden im Monat überschritt. Das Problem war, dass diese Schwellenwerte sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitpiloten gleich waren.

Der Pilot argumentierte, dass die Schwellenwerte für Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit herabgesetzt werden sollten. Er argumentierte, dass er Anspruch auf die zusätzliche Vergütung haben sollte, wenn er die Schwellenwerte im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit erreichte.

Das Bundesarbeitsgericht bat den EuGH um eine Vorabentscheidung darüber, ob eine nationale Regelung, die verlangt, dass Teilzeitbeschäftigte die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden wie Vollzeitbeschäftigte leisten müssen, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine rechtswidrige Diskriminierung gemäß dem Unionsrecht darstellt.

Der EuGH entschied, dass dies in der Tat eine Diskriminierung darstellt. Er erklärte, dass Teilzeitbeschäftigte während ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wie Vollzeitbeschäftigte wahrnehmen und somit vergleichbare Arbeitsbedingungen haben. Wenn jedoch die Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit den gleichen Anforderungen entsprechen wie für Vollzeitbeschäftigte, bedeutet dies, dass Teilzeitbeschäftigte stärker belastet werden und diese Voraussetzungen viel seltener erfüllen werden als ihre Vollzeitkollegen.

Der EuGH erklärte, dass eine solche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund begründet ist. Dies wird nun vom nationalen Gericht überprüft, wobei auch die von der Fluggesellschaft vorgebrachten Rechtfertigungsgründe in Betracht gezogen werden.

EuGH, Urteil C-660/20 vom 19.10.2023


Kommentar:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in diesem Fall unterstreicht die Bedeutung der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Vergütung. Die Entscheidung zeigt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen und dass die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer gelten.

Dieses Urteil hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf Arbeitsverträge und Vergütungssysteme in vielen Branchen, nicht nur in der Luftfahrt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Praktiken und Verträge im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung stehen, insbesondere wenn es um Arbeitszeit und Vergütung geht.

Das nationale Gericht wird nun prüfen, ob die Fluggesellschaft einen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Schwellenwerte für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte vorbringen kann. Dies wird eine interessante Entwicklung sein, da es auch für andere Unternehmen von Bedeutung sein könnte, die ähnliche Praktiken anwenden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken