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  • 18.10.2023 – Steuerrechtliche Neuerungen im Bereich medizinischer Analysen
    18.10.2023 – Steuerrechtliche Neuerungen im Bereich medizinischer Analysen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF ändert aufgrund der BFH-Urteile V R 25/16 vom 24. August 2017 und XI R 23/19 vom 18. Dezember 2019 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1....

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Steuerrechtliche Neuerungen im Bereich medizinischer Analysen

 

Die jüngsten Entwicklungen im Steuerrecht werfen Licht auf die steuerliche Behandlung medizinischer Analysen, die außerhalb von Arztpraxen durchgeführt werden. Nach einer eingehenden Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich wichtige Veränderungen in der Rechtsprechung und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

I. Rechtsprechung

  1. Im Urteil vom 24. August 2017 (Aktenzeichen V R 25/16) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass medizinische Analysen, die von privatrechtlich organisierten Laboren außerhalb der Praxisräume des behandelnden Arztes durchgeführt werden, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sein können. Allerdings sind sie nicht nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei.

  2. In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 (Aktenzeichen XI R 23/19 bzw. XI R 23/15) ergab sich eine neue Sichtweise. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. September 2019 (Aktenzeichen C-700/17, Fall Peters) können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das bedeutet, dass für die Steuerbefreiung keine zwingende Voraussetzung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten mehr besteht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

  1. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass, der zuletzt durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09. Oktober 2023 angepasst wurde, erfährt folgende Änderungen:

    1. Abschnitt 4.14.1 Absatz 1 präzisiert die Abgrenzung von § 4 Nummer 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG, wobei der Ort der Leistungserbringung entscheidend ist.

    2. Abschnitt 4.14.5 Absatz 9 klärt, dass medizinische Analysen von klinischen Chemikern und Laborärzten sowohl nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG als auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG steuerfrei sein können, sofern sie im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.

Anwendungsregelung

  1. Das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 (Aktenzeichen XI R 23/19 bzw. XI R 23/15) findet auf Umsätze in allen noch offenen Fällen Anwendung. Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, können steuerlich anders behandelt werden, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht erfüllt waren oder sind.

  2. Die vorherige Rechtsauffassung des BFH-Urteils vom 28. August 2017 (Aktenzeichen V R 25/16) wird in Bezug auf die geänderte Rechtsprechung des Urteils vom 18. Dezember 2019 nicht weiter angewendet.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, und es ist ratsam, die neuen Regelungen im Steuerrecht zu beachten, insbesondere im Bereich medizinischer Analysen. Diese Änderungen könnten weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung und die Finanzierung des Gesundheitswesens haben. Die genauen Umsetzungen und Auswirkungen werden von Experten weiterhin analysiert.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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