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  • 18.10.2023 – Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen im Wachstumschancengesetz
    18.10.2023 – Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen im Wachstumschancengesetz
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen im Wachstumschancengesetz

 

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie zur Steuervereinfachung und Steuerfairness, allgemein als "Wachstumschancengesetz" bekannt, hat in den letzten Monaten einiges an Aufmerksamkeit und Debatten auf sich gezogen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hatte bereits im Juli dieses Jahres ihre ersten Einschätzungen zu diesem Gesetzgebungsprozess veröffentlicht und äußerte sich erneut am 13. Oktober 2023 in einer ausführlichen Stellungnahme.

Eine der zentralen Kritikpunkte der WPK betrifft die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Die Bundesregierung hatte die Einführung dieser Maßnahme vorgeschlagen, um mehr Transparenz und Kontrolle im Bereich der Steuern sicherzustellen. Doch die WPK argumentiert, dass die Kosten und der Nutzen dieser Meldepflicht in einem unausgewogenen Verhältnis stehen, insbesondere wenn man die bereits existierende Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betrachtet. Die Kammer fordert daher eine eingehende Überprüfung dieser Meldepflicht und betont, dass diese nur dann sinnvoll sein könne, wenn sie effektiv und verhältnismäßig ist.

Ein weiterer Punkt, den die WPK in ihrer Stellungnahme anspricht, ist die Notwendigkeit, die meldepflichtigen Sachverhalte so konkret wie möglich zu benennen. Es wird als problematisch erachtet, wenn sämtliche Konzernunternehmen, einschließlich kleiner und Kleinstgesellschaften, der Mitteilungspflicht unterliegen. Der Regierungsentwurf hat zwar den Versuch unternommen, eine Schwellenwertbeschränkung zu integrieren, doch aus Sicht der WPK war dieser Schwellenwert nicht angemessen ausgestaltet. Die Kammer hebt hervor, dass der Schwellenwert auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen abzielt und nicht auf jedes einzelne Unternehmen. Dies führt dazu, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften weiterhin von der Meldepflicht betroffen sind, wie die WPK in ihrer Stellungnahme betont.

Laut den aktuellen Informationen soll die Anzeigepflicht mit der Gesetzesverkündung in Kraft treten, aber ihre Anwendung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der genaue Stichtag wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) noch bekannt gegeben, soll jedoch spätestens der 31. Dezember des vierten Kalenderjahres sein, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens folgt. Dies bietet den betroffenen Unternehmen eine gewisse Zeitspanne, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Insgesamt verdeutlicht die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer, dass das "Wachstumschancengesetz" noch erheblichen Diskussionsbedarf aufwirft und dass die geplante Meldepflicht sowie deren Ausgestaltung Gegenstand intensiver Debatten und Überarbeitungen sein werden. Die Meinungen der Wirtschaft und Experten wie der WPK werden zweifellos eine wichtige Rolle im weiteren Gesetzgebungsprozess spielen.

 

Kommentar:

Die Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu dem aktuellen Regierungsentwurf für das "Wachstumschancengesetz" wirft wichtige Fragen auf. Die Kritik der WPK an der geplanten Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist nicht leichtfertig abzutun. Die Tatsache, dass die Kosten und der Nutzen dieser Maßnahme in einem unausgewogenen Verhältnis zu stehen scheinen, sollte die Verantwortlichen im Gesetzgebungsprozess alarmieren.

Die Forderung nach einer präzisen Definition der meldepflichtigen Sachverhalte ist ebenfalls von großer Bedeutung. Die Sorge der WPK, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften von der Meldepflicht betroffen sein könnten, obwohl sie weniger Ressourcen für die Einhaltung solcher Anforderungen zur Verfügung haben, ist verständlich.

Die Tatsache, dass die Anzeigepflicht zwar mit der Gesetzesverkündung in Kraft treten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt angewendet wird, gibt den betroffenen Unternehmen einen gewissen Spielraum, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Dies ist ein positiver Aspekt in einem ansonsten komplexen und umstrittenen Gesetzgebungsprozess.

Es wird spannend sein zu beobachten, wie die Bundesregierung und der Bundestag auf diese berechtigten Bedenken und Vorschläge der WPK reagieren werden. Der Dialog zwischen der Regierung und Wirtschaftsvertretern wie der WPK ist unerlässlich, um eine ausgewogene und effektive Gesetzgebung zu gewährleisten.

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