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  • 17.10.2023 – Ist ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?
    17.10.2023 – Ist ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Unterliegt ein Zahnarzt, der ohne Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in dem von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) organisi...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Ist ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?

 

Am kommenden Dienstag, dem 24. Oktober 2023, wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel eine entscheidende Frage zur Sozialversicherungspflicht erörtern. Im Zentrum steht die Beschäftigungsverhältnis eines Zahnarztes, der ohne Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung im organisierten Notdienst einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) tätig war. Die Verhandlung wird um 11:45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts stattfinden, und es wird erwartet, dass eine Entscheidung getroffen wird.

Der Kläger, ein Zahnarzt, verkaufte seine Praxis im Jahr 2017 und verlor dadurch seine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Zwischen dem 20. Januar 2018 und dem 19. April 2019 arbeitete er an bestimmten Tagen für die KZV Baden-Württemberg im Rahmen des Notdienstes, insbesondere an Wochenenden. Die Tätigkeit fand in Räumlichkeiten eines Notfalldienstzentrums statt, die von der KZV angemietet und mit Geräten, Material und Personal ausgestattet wurden. Sowohl zulassungsberechtigte Zahnärzte als auch nicht zugelassene Zahnärzte, wie der Kläger, führten den Notdienst durch. Die KZV konnte den Kläger für bestimmte Schichten einteilen, je nach seiner Bereitschaft. Während der Schichten waren zahnmedizinische Fachangestellte anwesend, die Assistenz- und Dokumentationstätigkeiten durchführten. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach der Art der Schicht, z.B. Tag- oder Nachtschicht, und lag zwischen 34 Euro und 50 Euro pro Stunde.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verneinte die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung. Sowohl die Klage als auch die Berufung, die auf die Feststellung der Versicherungspflicht abzielten, wurden abgelehnt. Das Landessozialgericht argumentierte, dass ein Beschäftigungsverhältnis weitgehend aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen fehle, da der Kläger zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Rahmen des Notdienstes von der KZV herangezogen worden sei.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und wendet ein, dass er keine vollständige Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung nachweisen könne, da er stundenweise vergütet und keine Abrechnungsbefugnis habe.

Die Verhandlung vor dem Bundessozialgericht wird voraussichtlich Klarheit in dieser wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Frage schaffen.

Weiterlesen: BundessozialgerichtLink

 

Kommentar:

Diese Rechtssache wirft wichtige Fragen zur Sozialversicherungspflicht in ungewöhnlichen beruflichen Situationen auf. Das Urteil wird nicht nur für den Kläger, sondern auch für ähnliche Fälle von erheblicher Bedeutung sein und möglicherweise die Auslegung des deutschen Sozialversicherungsrechts beeinflussen. Die Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts wird mit Spannung erwartet.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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