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  • 16.10.2023 – Kommunale GmbH kann Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen
    16.10.2023 – Kommunale GmbH kann Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Münster entschied, dass einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vert...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kommunale GmbH kann Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen

 

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem jüngsten Urteil (Az. 15 K 871/22 U) eine Entscheidung getroffen, die die Vorsteuerabzugsberechtigung einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft in Bezug auf die Erschließung eines Gewerbegebiets betrifft. Die Klägerin, eine GmbH, die zu 85 % einer Stadt und zu 15 % einer Bank gehört, hatte den Vorsteuerabzug für die Herstellung von Erschließungsanlagen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags beantragt.

Das Finanzamt verweigerte der Klägerin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Erschließungsanlagen unentgeltlich an die Stadt übertragen worden seien und kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen bestehe. Die Klägerin argumentierte, dass die Erschließung notwendig war, um die Grundstücke zu veräußern.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage der Klägerin angenommen. Er entschied, dass die Klägerin ein Recht auf Vorsteuerabzug für die Kosten der Erschließungsanlagen habe, da sie diese für umsatzsteuerpflichtige Leistungen verwendet habe. Die Erschließung wurde als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke von der Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht. Selbst wenn kein tauschähnlicher Umsatz vorlag, wäre zumindest ein Vorsteuerabzug für einen Großteil der Kosten gerechtfertigt, da die Erschließung wesentlich für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war.

Die Entscheidung des 15. Senats zeigt, dass in Fällen wie diesem der materielle Gehalt der Vereinbarungen und die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft ausschlaggebend sind. Die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof könnte weitere Klarheit in dieser wichtigen Frage schaffen.

Kommentar:

Das Urteil des 15. Senats des Finanzgerichts Münster bezüglich des Vorsteuerabzugs für eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist von Bedeutung, da es Klarheit in einer komplexen steuerlichen Angelegenheit schafft. Die Entscheidung, dass die Klägerin ein Recht auf Vorsteuerabzug hat, da die Erschließung unentbehrlich für ihre wirtschaftliche Tätigkeit war, ist eine wichtige Erkenntnis.

Es ist erfreulich zu sehen, dass das Gericht den materiellen Gehalt der Vereinbarungen und die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in den Vordergrund gestellt hat. Dies unterstreicht die Tatsache, dass steuerliche Angelegenheiten oft nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis beurteilt werden sollten. Die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof könnte weitere Klarheit in dieser Angelegenheit schaffen und weitere Präzedenzfälle für ähnliche Situationen schaffen.

Insgesamt zeigt dieses Urteil die Bedeutung einer gründlichen steuerlichen Planung und einer umfassenden rechtlichen Prüfung, um sicherzustellen, dass Unternehmen und Organisationen ihre steuerlichen Verpflichtungen und Rechte verstehen und entsprechend handeln können.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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