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  • 12.10.2023 – VG Osnabrück gibt Klage gegen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit statt
    12.10.2023 – VG Osnabrück gibt Klage gegen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit statt
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das VG Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben....

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

VG Osnabrück gibt Klage gegen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit statt

 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat am 11. Oktober 2023 in einem bedeutenden Fall die Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese Genehmigung wurde vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt und betraf eine Gesellschaft, deren Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln ist.

Die Genehmigung, die im April 2022 erteilt wurde, erlaubte der Gesellschaft, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in verschiedenen Bereichen zu beschäftigen, jedoch nur bei Auftragsspitzen. Die Gewerkschaft klagte gegen die Genehmigung und argumentierte, dass diese zu unbestimmt sei, da die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sonn- und Feiertagsarbeit der Gesellschaft überlassen werde. Zudem seien die Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erfüllt, da die Arbeitszeiten nicht "weitgehend ausgenutzt" wurden.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab der Gewerkschaft recht und erklärte die Genehmigung für rechtswidrig. Die Kammer führte an, dass die Genehmigung unbestimmt sei, da sie keine klaren Angaben darüber enthalte, an welchen Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber obliege allein der Gesellschaft. Darüber hinaus erfülle die Gesellschaft nicht die Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere das Merkmal der "weitgehenden Ausnutzung" der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Kammer betonte die strenge Anwendung der Ausnahmeregelung des Arbeitszeitgesetzes für Sonn- und Feiertagsarbeit, um die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe zu gewährleisten. Sie wies darauf hin, dass die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit strenge Anforderungen erfüllen müsse. Die Genehmigung sei zu unbestimmt und könne nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden, da die gewählte Formulierung insgesamt unbestimmt sei.

Das Urteil (Az. 1 A 119/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.


Kommentar:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit in Unternehmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, klare und eindeutige Genehmigungen auszustellen, insbesondere wenn es um Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe geht. Die strengen Anforderungen, die an solche Genehmigungen gestellt werden, sind dazu da, die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren.

Die Gewerkschaft hat in diesem Fall erfolgreich darauf hingewiesen, dass unklare Formulierungen in Genehmigungen Unsicherheit schaffen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gefährden können. Unternehmen sollten bei der Beantragung solcher Genehmigungen äußerste Sorgfalt walten lassen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes erfüllt sind. Dieses Urteil dient als wichtige Erinnerung an die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Sicherung von Arbeitnehmerrechten, insbesondere im Zusammenhang mit Sonn- und Feiertagsarbeit.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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