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  • 12.10.2023 – Arbeitsunfähig nach Brustkrebs - Die Hürden der Berufsunfähigkeitsversicherung
    12.10.2023 – Arbeitsunfähig nach Brustkrebs - Die Hürden der Berufsunfähigkeitsversicherung
    VORSORGE | Wissen & Tipps | Im Dezember 2017 erhielt die Versicherungsnehmerin eine niederschmetternde Diagnose: Brustkrebs. Sie unternahm daraufhin zwei Operationen und unte...

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ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


VORSORGE | Wissen & Tipps |

Arbeitsunfähig nach Brustkrebs - Die Hürden der Berufsunfähigkeitsversicherung

 

Warum die Dauerhaftigkeit der Erkrankung eine entscheidende Rolle spielt

Im Dezember 2017 erhielt die Versicherungsnehmerin eine niederschmetternde Diagnose: Brustkrebs. Sie unternahm daraufhin zwei Operationen und unterzog sich einer Strahlentherapie, um gegen diese heimtückische Krankheit anzukämpfen. Vor ihrer Erkrankung hatte sie als Kundenberaterin gearbeitet. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung war sie von Dezember 2017 bis September 2018 arbeitsunfähig. Im Februar 2018 stellte der zuständige Landkreis bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 Prozent (GdB 50) fest. Angesichts dieser gravierenden Veränderungen beantragte die Versicherungsnehmerin im Juli desselben Jahres bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Auszahlung einer Rente. Sie bezog sich dabei auf § 15 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ihres Versicherers.

Der besagte § 15 lautet wie folgt: "Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist."

Der Versicherer lehnte den Antrag der Versicherungsnehmerin ab und argumentierte, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht von dauerhafter Natur seien. Dies führte dazu, dass jegliche Verpflichtung zur Leistungszahlung abgelehnt wurde. Die Versicherungsnehmerin hingegen war der Meinung, dass den AVB (§ 15) keine Anforderung an die Dauerhaftigkeit ihrer Erkrankung zu entnehmen war. Letztendlich sah sie sich gezwungen, ihren Fall vor Gericht zu bringen.


Kommentar:

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die entscheidende Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit, die auf dem Kriterium der Dauerhaftigkeit beruht. Um einen Anspruch auf Rente von der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen, ist eine hinreichende Prognose erforderlich, die die anhaltende Berufsunfähigkeit belegt.

Diese Anforderung ergibt sich sowohl aus der gesetzlichen Definition der Berufsunfähigkeit als auch aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die im Sinne eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Dies verdeutlicht, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung dazu dient, gegen Einkommensverluste aufgrund einer andauernden Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit abzusichern. In diesem Fall waren die Bedingungen der Versicherung nicht unklar formuliert und verlangten, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich von dauerhafter Natur ist. Die Gerichtsentscheidung erging daher zugunsten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, die Bedingungen einer Versicherungspolice sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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