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  • 11.10.2023 – Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024
    11.10.2023 – Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Darüber informiert das BMAS.

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

 

Am 11. Oktober 2023 hat das Kabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Diese Verordnung passt die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Vorjahr an. Die jährliche Festlegung dieser Werte erfolgt auf der Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen. Im Jahr 2022 betrug die Lohnentwicklung im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann, bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrates.

Eine entscheidende Größe in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße. Diese beeinflusst unter anderem die Festlegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 steigt die Bezugsgröße auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat), während die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat) angehoben wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat), und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt, beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Ebenfalls bundesweit einheitlich ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Jahr 2024 auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro) steigt.

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