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Steuer & Recht |
Ein neues Rechtsgutachten hat ergeben, wie die Reform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) genutzt werden kann, um den Missbrauch dieser Rechtsform zur Umgehung von Arbeitnehmermitbestimmungsrechten zu bekämpfen. Dieser Missbrauch hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmen Mitbestimmungsrechte für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden haben, insbesondere wenn sie die SE-Rechtsform angenommen haben. Infolgedessen haben mehr als 80 Prozent der großen SEs in Deutschland keinen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat, was zu erheblichen Mitbestimmungsdefiziten führt.
Das Gutachten, erstellt von Prof. Dr. Rüdiger Krause von der Universität Göttingen im Auftrag des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt, dass die deutsche Politik nationale Gesetzgebung nutzen kann, um diesen "Einfriereffekt" zu verhindern. Eine Reform könnte auch bereits bestehende SEs ohne Mitbestimmung erfassen. Die derzeitigen Regelungen im deutschen SE-Beteiligungsgesetz werden als unzureichend betrachtet, da sie praktisch wenig Bedeutung haben.
Das Gutachten hebt hervor, dass der deutsche Gesetzgeber die Befugnis hat, SE-Gründungen als missbräuchlich zu qualifizieren, wenn innerhalb von vier Jahren nach der Gründung ein für die Mitbestimmung relevanter Schwellenwert überschritten wird. Diese Neuregelungen könnten die Umgehung von Mitbestimmungsrechten effektiver bekämpfen.
Die Expertise betont, dass die Anwendung des Rechtsrahmens der EU SE-Richtlinie für die Reform von großer Bedeutung ist. Eine Schlüsselstrategie zur Bekämpfung des Missbrauchs besteht darin, den Missbrauchsbegriff zu erweitern. Das bedeutet, dass die strategische Nutzung des Einfriereffekts als Rechtsmissbrauch erfasst werden sollte. Missbrauch würde vermutet, wenn ein relevanter Schwellenwert innerhalb von vier Jahren nach der SE-Gründung überschritten wird. Eine gesetzliche Missbrauchsfiktion, die Gegeneinwände ausschließt, wäre ebenfalls gerechtfertigt.
Nach Ablauf von vier Jahren würde dieser Automatismus nicht mehr greifen, aber auch dann könnten Missbräuche vorliegen. Das Gesetz könnte Anhaltspunkte für solche Fälle bieten. Als Rechtsfolge des Missbrauchs schlägt das Gutachten Neuverhandlungen vor, die sich an der aktuellen Größe der Belegschaft orientieren. So könnte das Mitbestimmungsniveau mit der Unternehmensgröße steigen. Die Anwendung dieser Reform auf bereits bestehende SEs würde nach Ansicht des Experten keine unzulässige Rückwirkung darstellen.
Dieses Rechtsgutachten liefert wichtige Erkenntnisse und Empfehlungen zur Reform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), um den Missbrauch dieser Rechtsform zur Umgehung von Arbeitnehmermitbestimmungsrechten wirksamer zu bekämpfen. Der Missbrauch der SE-Rechtsform hat in der Vergangenheit die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgehebelt und dazu geführt, dass mehr als 80 Prozent der großen SEs in Deutschland keine paritätisch mitbestimmten Aufsichtsräte haben.
Die vorgeschlagenen Reformen, insbesondere die Erweiterung des Missbrauchsbegriffs und die Einführung einer "gesetzlichen Missbrauchsfiktion", könnten eine bedeutende Rolle dabei spielen, die Missbräuche zu unterbinden und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmermitbestimmung in SEs effektiv umgesetzt wird. Die Empfehlung, dass die Reform auch auf bereits bestehende SEs angewendet werden sollte, ist sinnvoll, um eine kohärente und faire Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten.
Es ist erfreulich zu sehen, dass diese Expertise dazu beiträgt, die Diskussion über die Verbesserung der Arbeitnehmermitbestimmung in Unternehmen voranzutreiben. Die Politik sollte die Empfehlungen des Gutachtens sorgfältig prüfen und in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden und ihre Rechte respektiert werden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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