ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 08.10.2023 – OLG Frankfurt entscheidet über Herausgabe von Ehe- und Erbverträgen
    08.10.2023 – OLG Frankfurt entscheidet über Herausgabe von Ehe- und Erbverträgen
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Der Beschluss 21 W 63/23, gefällt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), behandelt die Herausgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertra...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

OLG Frankfurt entscheidet über Herausgabe von Ehe- und Erbverträgen

 

Komplexe Rechtsfragen bei Verträgen in amtlicher Verwahrung

Der Beschluss 21 W 63/23, gefällt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), behandelt die Herausgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags, der zuvor in amtlicher Verwahrung war. Die Entscheidung klärt die Rechte der Beteiligten, die sowohl einen Ehevertrag als auch einen Erbvertrag abgeschlossen hatten und später ihre Meinung änderten.


Entscheidung im Überblick:

Die Beteiligten hatten 2011 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, der sowohl ihren Ehevertrag von 1988 änderte als auch einen Erbvertrag beinhaltete. Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung gegeben. 2018 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich jedoch nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung.

Die Beteiligten beantragten 2018 und 2019 erfolglos die Herausgabe der Urkunden. 2022 hoben sie die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg, insbesondere bezüglich der Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments.

Das OLG entschied jedoch, dass die Beteiligten nicht die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus dem Jahr 2011 verlangen können. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente ist für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält, ist eine Herausgabe ausgeschlossen (§ 2300 Abs. 2 BGB). Die Urkunde von 2011 enthielt sowohl den Erbvertrag als auch Regelungen zum Ehevertrag, weshalb sie nicht dem Herausgabeanspruch unterlag.

Der Anwendungsbereich des Rückgabeanspruchs konnte nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erweitert werden. Dies wurde mit dem Schutz der ehevertraglichen Regelungen in der Originalurkunde und dem Interesse am Erhalt der Urkunde begründet.


Kommentar:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die komplexen rechtlichen Aspekte von Ehe- und Erbverträgen. Die Entscheidung zeigt, dass die Herausgabe solcher kombinierter Verträge nach einer Änderung der Willenslage der Beteiligten nicht automatisch erfolgt.

Die Erklärung des Gerichts zur Verfassungskonformität und dem Schutz der ehevertraglichen Regelungen in der Originalurkunde unterstreicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und dem Erhalt von Vertragsdokumenten. Dieses Urteil trägt dazu bei, Klarheit in Bezug auf die Herausgabe von Vertragsurkunden zu schaffen und verdeutlicht, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sorgfältig geprüft werden müssen.

Es ist anzumerken, dass der Beschluss nicht anfechtbar ist, was für die Beteiligten abschließende Klarheit in dieser Angelegenheit schafft.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken