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Steuer & Recht |
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgelegt, das die Einrichtung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität vorsieht. Dieses Bundesamt soll die Kräfte der Aufsichtsbehörden bündeln und zielt darauf ab, die Bekämpfung von Finanzkriminalität in Deutschland effizienter zu gestalten. Der Entwurf beinhaltet auch Anpassungen der geldwäscherechtlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen, sowie Regelungen zur Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.
In ihrer Stellungnahme äußerte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Bedenken und Kritikpunkte zum vorgelegten Gesetzentwurf. Die BRAK bemängelte insbesondere die sehr knappe Frist, innerhalb derer sie den Entwurf zur Prüfung erhielt, was eine umfassende Analyse des Dokuments erschwerte.
Die BRAK betonte, dass der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Form die Rechtsanwaltskammern nicht ausdrücklich als Stellen für die Erstellung von aufsichtsrechtlichen Analysen im Rahmen des risikobasierten Ansatzes bei der Überwachung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) erwähnt. Sie forderte daher eine Erweiterung des Entwurfs, um Rechtsanwaltskammern in die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen einzubeziehen.
Des Weiteren verlangte die BRAK die Aufnahme in den "ressortübergreifenden Steuerungskreis", der für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes und die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse verantwortlich ist. Dies sei notwendig, um den spezifischen Interessen und Anforderungen von Rechtsanwälten gerecht zu werden.
Der Entwurf enthält derzeit die Möglichkeit, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen, aber er beschränkt die Befugnis zur Mitteilung im Transparenzregister auf die bestätigte Person. Die BRAK argumentiert, dass dies geändert werden sollte, um den Interessen von Mandanten gerecht zu werden, die einen rechtsberatenden Vertreter in verschiedenen Phasen des Verfahrens benennen möchten.
Die BRAK äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) und forderte eine differenzierte Sichtweise bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit. Dies sollte die Besonderheiten der verschiedenen Verpflichtetengruppen und Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor berücksichtigen.
Schließlich forderte die BRAK Klarstellungen bezüglich des Bußgeldtatbestands und schlug vor, eine Übergangsvorschrift aufzunehmen, um bestehende Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und zur Einrichtung eines neuen Bundesamtes sind zweifellos von großer Bedeutung, da sie das Potenzial haben, die Effektivität der Geldwäschebekämpfung und die Transparenz von Finanztransaktionen zu erhöhen. Die Einwände und Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer sind insofern von Bedeutung, da sie auf mögliche Schwachstellen im Gesetzentwurf hinweisen und auf notwendige Anpassungen aufmerksam machen.
Die Kritik an der kurzen Frist für die Stellungnahme ist verständlich, da komplexe Gesetzentwürfe sorgfältige Prüfungen erfordern. Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme klare und spezifische Anpassungsvorschläge gemacht, um sicherzustellen, dass die Interessen von Rechtsanwälten und deren Mandanten angemessen berücksichtigt werden.
Es wird spannend sein zu sehen, wie der Gesetzgebungsprozess in Bezug auf diese Gesetzesänderungen verläuft und inwieweit die Anliegen der Bundesrechtsanwaltskammer und anderer Interessenvertreter berücksichtigt werden. Die Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität ist zweifellos ein wichtiges Ziel, und die Gesetzgebung sollte darauf abzielen, eine ausgewogene und effektive Lösung zu schaffen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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