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Steuer & Recht |
Am 10. August 2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil in der Angelegenheit VI R 29/21, das die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft betrifft. In diesem Urteil wurde entschieden, dass solche Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Kosten im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft geltend gemacht und diese als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Er argumentierte, dass diese Kosten aufgrund der außergewöhnlichen und zwangsläufigen Natur der Ersatzmutterschaftsbehandlung abzugsfähig sein sollten.
Der BFH entschied jedoch, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Die außergewöhnlichen Belastungen sind in § 33 EStG definiert und umfassen in der Regel außergewöhnliche Kosten, die zwangsläufig und unvermeidbar entstehen. Der BFH argumentierte, dass die Ersatzmutterschaft zwar außergewöhnlich sein mag, sie jedoch nicht zwangsläufig ist, da es alternative Möglichkeiten gibt, eine Familie zu gründen, die nicht mit den gleichen Kosten verbunden sind.
Die Entscheidung des BFH hat Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die Kosten im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft tragen. Diese Kosten sind nun nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, was zu höheren Steuerlasten führen kann.
Das Urteil des BFH in der Angelegenheit VI R 29/21 zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der Abzugsfähigkeit solcher Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Die Entscheidung des BFH, dass diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, basiert auf der Argumentation, dass die Ersatzmutterschaft zwar außergewöhnlich sein mag, sie jedoch nicht zwangsläufig ist. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, die sich für eine Ersatzmutterschaft entscheiden, nicht automatisch erwarten können, dass die damit verbundenen Kosten steuerlich abzugsfähig sind.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der genauen Prüfung und Auslegung der geltenden Steuergesetze. Es zeigt auch, wie komplexe und ethisch heikle Themen wie Ersatzmutterschaft in Bezug auf die steuerliche Behandlung behandelt werden. Steuerpflichtige, die in ähnlichen Situationen sind, sollten sorgfältig prüfen, wie ihre Aufwendungen steuerlich behandelt werden und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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