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  • 05.10.2023 – BFH: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft
    05.10.2023 – BFH: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die - in einer Ehegemeinschaft lebenden Männern entstandenen - Kosten einer nach innerstaatlichem Recht (ES...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft

 

Am 10. August 2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil in der Angelegenheit VI R 29/21, das die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft betrifft. In diesem Urteil wurde entschieden, dass solche Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Kosten im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft geltend gemacht und diese als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Er argumentierte, dass diese Kosten aufgrund der außergewöhnlichen und zwangsläufigen Natur der Ersatzmutterschaftsbehandlung abzugsfähig sein sollten.

Der BFH entschied jedoch, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Die außergewöhnlichen Belastungen sind in § 33 EStG definiert und umfassen in der Regel außergewöhnliche Kosten, die zwangsläufig und unvermeidbar entstehen. Der BFH argumentierte, dass die Ersatzmutterschaft zwar außergewöhnlich sein mag, sie jedoch nicht zwangsläufig ist, da es alternative Möglichkeiten gibt, eine Familie zu gründen, die nicht mit den gleichen Kosten verbunden sind.

Die Entscheidung des BFH hat Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die Kosten im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft tragen. Diese Kosten sind nun nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, was zu höheren Steuerlasten führen kann.

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