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  • 05.10.2023 – BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland
    05.10.2023 – BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte zu entscheiden, ob das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte am 11. Juli 2023 ein Urteil in der Angelegenheit X R 17/22, das sich mit der Anwendung des Abzugsverbots nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen befasst, die sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren Beschäftigungsort im Inland haben. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung solcher Mitarbeiter und klärt, ob das Abzugsverbot Anwendung findet.

In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der sowohl in Deutschland wohnte als auch in Deutschland beschäftigt war. Die Frage, die sich stellte, war, ob die Einkünfte dieses Bediensteten, die von der zwischenstaatlichen Einrichtung bezahlt wurden, unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen.

Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in einem solchen Fall nicht anwendbar ist. Das Abzugsverbot sieht vor, dass Einkünfte, die von einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nicht abzugsfähig sind. In diesem Fall handelte es sich jedoch um Einkünfte, die von einer zwischenstaatlichen Einrichtung gezahlt wurden, die nicht als inländische öffentliche Kasse oder juristische Person des öffentlichen Rechts angesehen wird. Daher fiel das Abzugsverbot nicht auf diese Einkünfte.

Dieses Urteil schafft Klarheit darüber, dass Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen, die sowohl in Deutschland wohnen als auch in Deutschland arbeiten, nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte solcher Mitarbeiter steuerlich abzugsfähig sind.

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