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  • 05.10.2023 – BFH zur Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
    05.10.2023 – BFH zur Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

 

BFH, Urteil X R 14/21 vom 12.07.2023

Am 12. Juli 2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil X R 14/21, das sich mit der Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft befasst. Dieses Urteil hat wesentliche Auswirkungen auf die steuerlichen Angelegenheiten von Mitunternehmerschaften und die Verwendung von Rücklagen nach § 6b EStG.

Der Fall drehte sich um die Frage, ob die Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG bei der Personengesellschaft selbst oder bei den verbleibenden Mitunternehmern liegt, wenn ein Mitunternehmer aus der Personengesellschaft ausscheidet. § 6b EStG regelt die Bildung und Auflösung von Rücklagen bei bestimmten Wirtschaftsgütern.

Der BFH entschied, dass die Zuständigkeit für die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG nach dem Ausscheiden eines Mitunternehmers bei der Personengesellschaft selbst liegt. Diese Entscheidung basiert auf einer gründlichen Analyse des EStG und der Intention des Gesetzgebers. Sie betont die Rechtsnatur einer Personengesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt und unabhängige Rechtsperson.

Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass die Personengesellschaft die Auflösung der Rücklage nach den Vorgaben des § 6b EStG durchführt, unabhängig davon, ob die verbleibenden Mitunternehmer mit dem ausscheidenden Partner vereinbaren, die Rücklage nach dessen Ausscheiden aufzulösen oder nicht.

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