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  • 05.10.2023 – BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
    05.10.2023 – BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt w...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte am 21. Juni 2023 das Urteil II R 2/21, das sich mit der Frage der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs befasst. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf steuerliche Angelegenheiten und die Möglichkeit, einen bereits getätigten Erwerbsvorgang rückgängig zu machen.

Das Urteil erging in einem Fall, in dem ein Erwerber einen Anteil an einer Gesellschaft von einem Veräußerer erworben hatte. Nach Abschluss des Erwerbsvorgangs stellte sich heraus, dass der Erwerber die steuerlichen Konsequenzen des Erwerbs nicht ausreichend berücksichtigt hatte und die Transaktion rückgängig machen wollte. Die Frage vor Gericht war, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rückgängigmachung eines bereits abgeschlossenen Erwerbsvorgangs steuerlich möglich ist.

Der BFH urteilte, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Rahmen des Steuerrechts grundsätzlich möglich ist, jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere muss die Rückabwicklung in vollem Umfang und rückwirkend erfolgen, als ob der Erwerbsvorgang nie stattgefunden hätte. Es dürfen keine steuerlichen Vorteile aus dem Erwerbsvorgang verbleiben, und die betroffenen Parteien müssen die Rückgängigmachung einvernehmlich vereinbaren.

Darüber hinaus unterstrich der BFH, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs eine komplexe Angelegenheit ist und die genauen steuerlichen Auswirkungen von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. Es ist daher ratsam, in solchen Angelegenheiten rechtliche und steuerliche Experten hinzuzuziehen.

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