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  • 05.10.2023 – Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv
    05.10.2023 – Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat. So ents...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv

 

Am 14. September 2023 erging das Urteil mit dem Aktenzeichen L 6 VG 1744/23, welches sich mit staatlichen Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten befasst. Das Urteil legt fest, dass Entschädigungsleistungen ausgeschlossen sind, wenn das Opfer sich leichtfertig selbst gefährdet hat. Diese Entscheidung basiert auf dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Opfern von Gewalttaten Entschädigungsansprüche gewährt. Das Gesetz basiert auf der Verantwortung des Staates als Träger des Gewaltmonopols, Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Die eigene Handlung des Opfers kann jedoch in gewissen Fällen Entschädigungsansprüche in Frage stellen.

In dem vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der Kläger, ein Ladendetektiv, versuchte nach Beendigung seiner Arbeit, zwei junge Männer daran zu hindern, kurz vor Ladenschluss einen Lebensmittelmarkt in Biberach an der Riß zu betreten. Trotz seiner Anweisungen verließen die jungen Männer den Eingangsbereich nicht. Der Ladendetektiv geriet in eine verbale Auseinandersetzung mit einem der beiden Jugendlichen, dem späteren Täter. Ein Mitarbeiter des Marktes, Zeuge S., war bereits dabei, die Polizei zu verständigen, als der Kläger begann, den Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu drängen. Der Anruf bei der Polizei erfolgte zunächst nicht. Die Auseinandersetzung wurde jedoch aggressiver, und Zeuge S. alarmierte schließlich die Polizei. Als der Kläger den späteren Täter weiter wegschieben wollte, schlug dieser ihm mehrmals ins Gesicht, was zu einem Bruch des Augenhöhlenbodens führte. Der Täter wurde später vom Amtsgericht Biberach zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landessozialgericht entschied jedoch, dass der verletzte Ladendetektiv keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hat. Obwohl der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs wurde, wurden Personen von der Versorgung ausgeschlossen, die sich selbst bewusst und leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Der entscheidende Senat war der Überzeugung, dass der Kläger leichtfertig sein eigenes Wohl gefährdet hatte, indem er zu einem körperlichen Angriff gegen den Täter überging, ohne die eskalierende Situation zu erkennen. Dies führte dazu, dass er grob fahrlässig sich selbst gefährdete und eine Entschädigung unbillig erscheinen ließ. Die Annahme eines Versagungsgrundes führte nicht zu einer Verkehrung von Täter und Opfer, sondern berücksichtigte lediglich, dass das Verhalten des Klägers keine Veranlassung für staatliche Entschädigungsleistungen bot. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes war durch das Verhalten des Klägers vereitelt worden, da Zeuge S. den Anruf bei der Polizei nur deshalb zunächst verschob, weil das Verhalten des Klägers zur Eskalation der Situation geführt hatte. Die Möglichkeit von Ansprüchen des Klägers gegen den Täter wurde nicht in Frage gestellt, insbesondere da dieser im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche anerkannt hatte.


Kommentar:

Dieses Urteil wirft wichtige Fragen über die Berechtigung von Entschädigungsansprüchen für Opfer von Gewalttaten auf, insbesondere wenn das Opfer leichtfertig sein eigenes Wohl gefährdet hat. Das Opferentschädigungsgesetz dient dazu, Opfern Schutz und Entschädigung zu gewähren, aber es gibt auch klare Grenzen, wenn das Verhalten des Opfers zur Eskalation einer Situation beiträgt.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts, in diesem Fall keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung zu gewähren, zeigt die Bedeutung einer ausgewogenen Abwägung der Interessen von Tätern und Opfern. Es ist wichtig, Opfer zu schützen und zu unterstützen, aber gleichzeitig sollte die Eigenverantwortung und das eigene Handeln des Opfers nicht außer Acht gelassen werden. Dieses Urteil unterstreicht, dass Entschädigungsansprüche nicht automatisch gewährt werden, insbesondere wenn das Opfer durch leichtfertiges Verhalten eine Situation verschlimmert.

In solchen Fällen müssen Gerichte sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind und ob das Opfer einen Beitrag zur Eskalation der Gewalt geleistet hat. Dies dient der Wahrung der Fairness und der Gerechtigkeit im Rechtssystem.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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