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Steuer & Recht |
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, die zur Begrenzung der Parkflächen dienen, keinen Ersatz für die dadurch entstandenen Schäden vom Betreiber oder Eigentümer des Parkplatzes verlangen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbesitzers erfordert in diesem Fall keine Schutzmaßnahmen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 39 C 42/22).
In dem vorliegenden Fall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz eines Reinigungsbetriebs, der vom Beklagten betrieben wurde. Er behauptete, beim Einparken sei sein Fahrzeug über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht, was zu Schäden an der Motorschürze führte. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, dass der Parkplatz nicht ausreichend abgesichert sei.
Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab. Selbst wenn die von dem Kläger behauptete Situation zutreffen würde, hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar obliegt dem Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen, was bedeutet, dass er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Benutzer des Parkplatzes und ihres Eigentums treffen muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche denkbaren Gefährdungen ausgeschlossen werden müssen, insbesondere solche, die üblicherweise nicht zu erwarten sind. Jeder Fahrzeugführer trägt die Verantwortung dafür, nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen zu fahren, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Diese Begrenzungen waren außerdem gut sichtbar, und der Beklagte hatte die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die behaupteten Schäden waren vielmehr auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, auch wenn es sich um einen tiefergelegten Sportwagen handelte.
Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
Dieses Urteil des Amtsgerichts Hanau klärt die Haftung bei Schäden an Fahrzeugen, die auf privaten Parkplätzen entstehen, wenn Fahrer Randsteine überfahren. Es unterstreicht die Verantwortung der Fahrzeugführer, sicher zu fahren und keine Handlungen zu unternehmen, die zu Schäden führen könnten.
Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass Parkplatzbetreiber grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht haben und angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, um die Nutzer des Parkplatzes und deren Eigentum zu schützen. In diesem Fall wurde jedoch entschieden, dass die Begrenzungssteine gut sichtbar und erkennbar waren, und der Kläger allein für die entstandenen Schäden verantwortlich war.
Dieses Urteil ist ein Beispiel dafür, wie Gerichte den Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht in konkreten Situationen anwenden und individuelle Umstände berücksichtigen, um eine faire Entscheidung zu treffen. Es dient als Erinnerung an die Bedeutung von Vorsicht und verantwortungsbewusstem Fahren, insbesondere auf privaten Parkplätzen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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