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  • 05.10.2023 – Einsatz von Herdenschutzschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden
    05.10.2023 – Einsatz von Herdenschutzschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträc...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Einsatz von Herdenschutzschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2023 entschieden, dass im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet beschränkt werden kann, um unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft durch Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu verhindern. Der Beschluss wies die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück.

Die Landwirtin, die im Nebenerwerb tätig ist und Nutztiere wie Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe auf Weideflächen in der Nähe eines Wohngebiets hält, verwendet Herdenschutzhunde, um ihre Tiere vor Wölfen zu schützen. Diese Hunde bellen häufig und anhaltend, was zu Beschwerden von Nachbarn führte. Die Gemeinde Windeck ordnete an, dass die Herdenschutzhunde in der Nacht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und sonn- und feiertags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag der Landwirtin ab, und auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht führte nicht zum Erfolg.

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts legt dar, dass die Anordnung, die Herdenschutzhunde während der Ruhezeiten in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen, voraussichtlich rechtmäßig ist. Das Hundegebell wurde als wahrscheinlich mehr als nur geringfügige Belästigung der Nachbarn eingestuft, was gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstoßen würde. Trotz des Zwecks des Herdenschutzes und der Tatsache, dass sie sich in einem Wolfsgebiet befindet, hat das Gericht entschieden, dass das betriebliche Interesse der Landwirtin nicht über dem berechtigten Interesse der Nachbarn steht, nicht unzumutbar gestört zu werden. Die Landwirtin habe nicht nachgewiesen, dass sie während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen sei, da sie alternative Sicherheitsmaßnahmen wie einen Stall und einen Elektrozaun habe.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 8 B 833/23 vom 04.0.2023


Kommentar:

Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verdeutlicht, dass in Gebieten mit Wolfspopulationen, in denen Herdenschutzhunde eingesetzt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Nutztiere und der Vermeidung von Belästigungen in der Nachbarschaft gefunden werden muss. Der Einsatz von Herdenschutzhunden, die häufig und anhaltend bellen, kann zu Konflikten führen, und es ist wichtig, die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen.

Das Gericht betonte, dass betriebliche Interessen nicht unbedingt über den Interessen der Nachbarschaft stehen, insbesondere wenn alternative Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Planung und des Einsatzes von Herdenschutzhunden in solchen Gebieten, um Konflikte zu minimieren und die Akzeptanz in der Nachbarschaft zu erhöhen.

Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie das Rechtssystem versucht, einen Ausgleich zwischen dem Schutz von Nutztieren und dem Schutz der Lebensqualität der Anwohner in ländlichen Gebieten zu finden. Es zeigt auch, dass solche Fälle individuell betrachtet werden müssen und dass die Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden sollten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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