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  • 29.09.2023 – Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften
    29.09.2023 – Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschi...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften

 

 

Am 31. Mai 2023 fällte der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts das Urteil (Az. 2 K 51/22) bezüglich der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid, insbesondere im Zusammenhang mit der Verselbstständigung einer Personengesellschaft.

In diesem Fall hatten die Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, deren Hauptzweck die Vermittlung von in fremdem Eigentum stehenden Ferienwohnungen war (im Folgenden "Vermittlungs-GbR" genannt). Die Vermittlungs-GbR vermittelte Ferienwohnungen an Feriengäste und schloss im Auftrag der Eigentümer auch Mietverträge ab. Für diese Vermittlungstätigkeit erhielt die Vermittlungs-GbR Provisionen. Die Gesellschafter erklärten die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte.

Zusätzlich besaßen die Gesellschafter jeweils eigene Ferienwohnungen im Alleineigentum und eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Einkünfte aus der Vermietung ihrer eigenen Ferienwohnungen gaben die Gesellschafter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Wenn sie einzelne Ferienwohnungen verkauften, wurden die erzielten Erlöse als nichtsteuerbare private Veräußerungsgeschäfte behandelt.

Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wurde argumentiert, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der "Vermittlungs-GbR" zu aktivieren seien. Als Konsequenz sollten die Einkünfte aus der Veräußerung und Vermietung der eigenen Ferienwohnungen als gewerbliche Einkünfte der Vermittlungs-GbR festgestellt werden.

Entscheidung:

Der 2. Senat entschied, dass die Gesellschafter ihre eigenen Ferienwohnungen durch eine eigenständige Vermietungs-GbR vermietet hatten, die von der "Vermittlungs-GbR" abgetrennt werden konnte. Daher gehörten diese Ferienwohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Vermittlungs-GbR, die sich auf die Vermittlung fremder Eigentumswohnungen spezialisiert hatte.

Das Gericht hielt fest, dass die Frage, ob die Vermietung der eigenen Ferienwohnungen durch die abgetrennte Vermietungs-GbR als eigenständiger Gewerbebetrieb anzusehen war, im vorliegenden Fall nicht entschieden werden musste. Die Einkünfte aus dieser Vermietung sollten in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung festgestellt werden, was nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war.


Kommentar:

Das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in der Sache 2 K 51/22 vom 31. Mai 2023 trägt zur Klarheit bezüglich der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften und deren Verselbstständigung bei. Es hebt hervor, dass die Trennung von Tätigkeiten und Vermögenswerten innerhalb einer Gesellschaftergruppe sorgfältig geprüft werden muss, um die richtige steuerliche Behandlung sicherzustellen.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen und zeigt auf, dass die Steuerfreiheit oder -pflicht von Einkünften in verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich sein kann, selbst wenn die Gesellschafter dieselben Personen sind. Dieses Urteil bietet Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die steuerlichen Aspekte von Personengesellschaften und trägt dazu bei, mögliche Steuerrisiken zu minimieren.

Es ist zu beachten, dass das Urteil rechtskräftig ist und somit als wegweisender Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen kann.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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