Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Am 9. November 2022 fällte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts das Urteil (Az. 4 K 145/20) bezüglich der Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen und Feiertagszuschlägen, das in der folgenden Zusammenfassung näher erläutert wird.
Die Klage in diesem Fall wurde von einer juristischen Person des privaten Rechts eingereicht. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellten die Prüfer fest, dass der Kläger seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gewährt hatte und diese als steuerfrei behandelt hatte. Die Prüfbehörde verweigerte jedoch die Anerkennung der Steuerfreiheit. Unstrittig war, dass die Arbeitnehmer des Klägers in Übereinstimmung mit seinen Aufzeichnungen Nachtarbeit geleistet hatten und die gezahlten Beträge gemäß den Aufzeichnungen zusätzlich zum Grundlohn für die Nachtarbeit gezahlt wurden. Es wurde ebenfalls bestätigt, dass die Höchstgrenzen des § 3b Einkommensteuergesetz (25 % des Grundlohns) nicht überschritten wurden. Die strittige Frage war jedoch, ob die ungenauen Angaben in den Aufzeichnungen, insbesondere das Fehlen genauer Anfangs- und Endzeiten der Nachtarbeit, die Steuerfreiheit ausschließen.
Entscheidung:
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschied, dass die fehlende Präzision der Aufzeichnungen keinen Grund darstellt, die Steuerfreiheit zu verweigern. Dieses Urteil basierte auf der Erkenntnis, dass die Aufzeichnungen nicht den Zweck hatten, exakte Zeitangaben (einschließlich Anfangs- und Endzeiten) der geleisteten Nachtarbeit zu liefern. Vielmehr dienten sie dazu, die Verknüpfung zwischen Nachtarbeit und der gezahlten Lohnsumme - im Gegensatz zu pauschalen Zuschlägen - nachzuweisen und die Anzahl der geleisteten Stunden transparent zu machen. Die Präzision der Aufzeichnungen war daher nicht von entscheidender Bedeutung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
Das Urteil des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in der Sache 4 K 145/20 vom 9. November 2022 stellt eine wichtige Klarstellung bezüglich der Anforderungen an die Steuerfreiheit von Nacht- und Feiertagszuschlägen dar. Es verdeutlicht, dass die ungenauen Aufzeichnungen bezüglich der Arbeitszeiten, solange die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz erfüllt sind, die Steuerfreiheit nicht beeinträchtigen sollten. Dieses Urteil bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ähnlichen Situationen Klarheit und Sicherheit in steuerlichen Angelegenheiten und trägt zur Vereinfachung der Compliance-Anforderungen bei. Es ist erwähnenswert, dass das Urteil rechtskräftig ist und somit als Präzedenzfall herangezogen werden kann.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.