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Steuer & Recht |
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers als Berufskrankheit anerkannt werden kann, selbst wenn er jahrelang geraucht hat. Dies ist ein bedeutendes Urteil, da es die Anerkennung von Berufskrankheiten in Fällen beruflicher Exposition gegenüber krebserzeugenden Substanzen und langjährigem Rauchen betrifft.
Hintergrund:
Der Kläger, ein Schweißer, verwendete azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin zur Rissprüfung von Schweißnähten. Im Jahr 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit ab, und zwar mit der Begründung, dass sein langjähriger Nikotinkonsum das Krebsrisiko verdoppelt habe.
Entscheidung des Bundessozialgerichts:
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und die Anerkennung der Harnblasenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit Nummer 1301 bestätigt. Das Gericht entschied, dass für die Anerkennung dieser Berufskrankheit keine Mindesteinwirkungsdosis an aromatischen Aminen erforderlich ist, solange außerberufliche Ursachen der Erkrankung ausgeschlossen sind.
Entscheidend war, dass der langjährige Nikotinkonsum des Klägers nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Das Rauchen wurde als eine mögliche Ursache der Krankheit ausgeschlossen. Dieses Urteil betont, dass es bei der Anerkennung von Berufskrankheiten auf die Berufsexposition und nicht auf außerberufliche Faktoren ankommt.
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts ist von großer Bedeutung, da es das Verständnis und die Anerkennung von Berufskrankheiten in Fällen von beruflicher Exposition gegenüber krebserzeugenden Substanzen und gleichzeitigem Rauchen klärt. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die durch ihre beruflichen Tätigkeiten solchen Substanzen ausgesetzt sind, bei der Anerkennung von Berufskrankheiten nicht wegen ihres Rauchverhaltens benachteiligt werden. Dies trägt zur gerechteren Behandlung von Arbeitnehmern bei, die gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten entstehen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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