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  • 27.09.2023 – Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen
    27.09.2023 – Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BGH hat über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmevers...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 27. September 2023 über die Gültigkeit geänderter Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden. Dieser Beschluss betrifft Kundenansprüche, die aufgrund dieser Preisanpassungen erhoben wurden, und ist Teil einer Serie von Rechtsstreitigkeiten, bei denen Kunden Ansprüche gegen das Fernwärmelieferunternehmen geltend gemacht haben.

Hintergrund:

In beiden vorliegenden Fällen lieferte die Beklagte Fernwärme an die Kläger auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Diese Bedingungen ermöglichten es der Beklagten, den verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis jährlich anhand von Preisänderungsklauseln anzupassen. Im Jahr 2019 hatte das Kammergericht in einem ähnlichen Fall die Preisänderungsklausel in Bezug auf den Arbeitspreis als unwirksam erklärt, woraufhin die Beklagte im Mai 2019 eine geänderte Preisformel für den Arbeitspreis einführte.

Diese neue Klausel bezog sich auf Preisänderungen des Arbeitspreises, die zu gleichen Teilen auf einen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Wärmepreisindex und auf Tarife eines Energielieferanten im Internet angewiesen waren. Die Klausel verwendete Referenzjahre aus dem Jahr 2018 sowohl für das Markt- als auch für das Kostenelement.

Gerichtliche Entscheidung:

Die Berufungsgerichte entschieden in beiden Fällen, dass die neue Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam sei, da die Beklagte ohne sachlichen Grund unterschiedliche Referenzjahre für den Ausgangspreis und das Markt- und Kostenelement gewählt habe.

Der BGH hingegen entschied, dass die Preisänderungsklausel der Beklagten im Mai 2019 wirksam ist. Um den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen solche Klauseln die Kostenentwicklung und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigen. Der BGH stellte fest, dass die Beklagte angemessene und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Preisänderungsparameter gewählt hatte. Die Klausel verwendete den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts als Marktindikator und bezog sich auf die eigenen Wärmebezugskosten der Beklagten für das Kostenelement. Die Referenzjahre 2018 für beide Elemente wurden als sachlich und angemessen erachtet.

Die BGH-Entscheidung betont auch, dass Fernwärmeversorger einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung von Preisänderungsklauseln haben, sofern sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Es ist nicht notwendig, dass die Klauseln den Kunden den günstigsten Preis garantieren, solange der Anbieter sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Preisänderungsparameter verwendet und diese nicht einseitig den eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen.


Kommentar:

Die BGH-Entscheidung wird sicherlich das Verhältnis zwischen Fernwärmeversorgern und Kunden beeinflussen. Sie verdeutlicht die Spielräume bei der Gestaltung von Preisänderungsklauseln und bestätigt, dass solche Klauseln nicht zwangsläufig dazu führen müssen, dass die Kunden höhere Kosten tragen. Kunden können jedoch weiterhin darauf vertrauen, dass solche Klauseln einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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