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  • 26.09.2023 – Rüge der Prozessvollmacht darf nicht missbraucht werden
    26.09.2023 – Rüge der Prozessvollmacht darf nicht missbraucht werden
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Urteil (Az. 7 U 127/21) entschieden, dass die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden darf, u...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Rüge der Prozessvollmacht darf nicht missbraucht werden

 

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Urteil (Az. 7 U 127/21) entschieden, dass die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden darf, um den Prozess zu verzögern. Diese Entscheidung erging in einem Fall, in dem eine Bauhandwerkerin versuchte, die Prozessvollmacht des gegnerischen Anwalts zu rügen, nachdem der Ausgang des Prozesses für sie ungünstig zu werden schien.

Der Streitfall betraf die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 100.000 Euro. Bereits in der Berufungsinstanz deutete sich an, dass die Klägerin nur geringe Erfolgsaussichten hatte. Die Beklagten verweigerten einen Vergleich, und die Klägerin reagierte darauf mit der Rüge, die ordnungsgemäße Vollmacht des Anwalts der Beklagten sei nicht gegeben.

Das KG Berlin entschied, dass die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden darf, um den Prozess zu verzögern. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin diese Rüge erst erhob, als klar war, dass die Klage und Berufung wenig Erfolgsaussichten hatten und ein Vergleich unwahrscheinlich war. Das Gericht hielt dies für einen Missbrauch des Verfahrens. Es war offensichtlich, dass die Klägerin nur versuchte, den Rechtsstreit hinauszuzögern.

Das KG Berlin betonte, dass die Rüge der Prozessvollmacht nach § 88 der Zivilprozessordnung (ZPO) jederzeit erhoben werden kann. In diesem Fall war jedoch klar, dass die Rüge in erster Linie als Reaktion auf die Ablehnung eines Vergleichs gesehen werden musste. Das Gericht stellte auch fest, dass die Prozessvollmacht des Beklagtenanwalts nicht ernsthaft in Frage gestellt wurde, da derselbe Anwalt bereits in vorherigen Instanzen aufgetreten war.

Die Entscheidung des Gerichts war eindeutig: Selbst wenn die Rüge wirksam erhoben worden wäre, hätte sie keinen Erfolg gehabt, da die Klägerin auch ohne die Rüge keinen Anspruch auf ein Versäumnisurteil gehabt hätte. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Kommentar:

Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Verwendung von Prozessrügen. Prozesshandlungen, einschließlich der Rüge der Prozessvollmacht, dürfen nicht missbraucht werden, um Verzögerungen im Rechtsstreit herbeizuführen. Die Gerichte sind berechtigt, solche Missbräuche zu ahnden und die Rügen als unbegründet anzusehen, wenn sie offensichtlich auf Verzögerung abzielen.

Es ist wichtig, dass Parteien und ihre Anwälte Prozesshandlungen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und im Einklang mit den Verfahrensregeln vornehmen. Versuche, das Verfahren zu behindern oder zu verzögern, können sich nachteilig auf die eigene Position auswirken und sogar zu zusätzlichen Kosten führen. Dieses Urteil dient als Erinnerung an die Notwendigkeit, das Verfahren ethisch und regelkonform zu führen und auf faire Weise zu streiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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