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  • 26.09.2023 – Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde
    26.09.2023 – Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies e...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

 

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil (3 K 16/23.MZ vom 20.09.2023) entschieden, dass auch Hunde, die von einem Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut eingesetzt werden, der Hundesteuer unterliegen.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Ehepaar von der beklagten Stadt zur Hundesteuer für drei Hunde in ihrem Haushalt herangezogen. Das Ehepaar argumentierte, dass zwei der Hunde von der Klägerin bei ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt würden und daher nicht der Hundesteuer unterliegen sollten. Die Hunde seien notwendige Betriebsmittel und dienten beruflichen Zwecken. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sollte nach Ansicht des Ehepaares steuerpflichtig sein.

Der Widerspruch des Ehepaares wurde abgelehnt, und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Hundesteuer eine Aufwandsteuer sei, die nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters über die allgemeine Lebensführung hinaus erfasse. Das Halten von Hunden, die ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten, dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters, es sei denn, die Hunde seien für die Berufsausübung unverzichtbar oder erheblich erleichterten diese.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für ihren Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Das Gericht stellte fest, dass der Betrieb ohne die Hundehaltung weiterhin möglich sei und die Hunde der Kunden für die Ausbildung und Therapie ausreichten. Die Entscheidung, online-Schulungen anzubieten, bei denen die Klägerin den Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstrierte, beruhe auf einer privaten Entscheidung und begründe keine Betriebsnotwendigkeit. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich des Ehepaares deute darauf hin, dass die Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.

Kommentar:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz klärt die Frage, ob Hunde, die von einem Hundetrainer und Hundephysiotherapeuten bei ihrer beruflichen Tätigkeit eingesetzt werden, der Hundesteuer unterliegen. Das Gericht entschied, dass dies der Fall ist, es sei denn, die Hunde sind unverzichtbar für die Berufsausübung.

Die Begründung des Gerichts basiert auf dem Prinzip der Hundesteuer als Aufwandsteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters über die allgemeine Lebensführung hinaus erfasst. Die Verwendung von Hunden in beruflichen oder gewerblichen Kontexten allein reicht nicht aus, um die Hundesteuer zu umgehen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Hunde für die berufliche Tätigkeit unverzichtbar sind.

Dieses Urteil könnte für Hundetrainer und Hundephysiotherapeuten bedeuten, dass sie weiterhin Hundesteuern für ihre beruflich eingesetzten Hunde zahlen müssen, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Hunde eine unverzichtbare Rolle in ihrer Arbeit spielen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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