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  • 26.09.2023 – Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“
    26.09.2023 – Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebever...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren im Beschluss 1 L 363/23 vom 21.09.2023 entschieden, dass die Berliner Polizei vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden erheben darf, die sich auf der Straße festkleben und von der Polizei entfernt werden. Der Beschluss erging in einem Fall, in dem ein Antragsteller und andere Personen im Juni 2022 auf einer Berliner Straßenkreuzung aus Protest gegen die Klimapolitik der Bundesregierung eine Sitzblockade durch Festkleben durchführten. Die Polizei löste die Klebeverbindung und trug den Antragsteller von der Fahrbahn weg. Daraufhin erhob die Polizei Berlin eine Gebühr in Höhe von 241,00 Euro gemäß der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO).

Die Entscheidung des Gerichts fiel zugunsten des Antragstellers aus. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass der Gebührentatbestand, den die Polizei herangezogen hatte, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da es weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung handelte. Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass die Maßnahme durch einen anderen durchgeführt werden kann, was hier nicht der Fall war. Auch eine unmittelbare Ausführung lag nicht vor, da diese eine Maßnahme erfordert, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt wird.

Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass die Maßnahme nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient habe, sondern lediglich dazu, den Straßenverkehr ungehindert fließen zu lassen. Infolgedessen muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.


Kommentar:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in diesem Fall betont die Bedeutung der korrekten Anwendung von Gebührenordnungen im Kontext von Demonstrationen und polizeilichen Maßnahmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Polizei nicht willkürlich Gebühren erheben kann, sondern dass bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

In diesem Fall waren die spezifischen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung gemäß der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen nicht gegeben, da weder eine Ersatzvornahme noch eine unmittelbare Ausführung vorlag. Die Begründung des Gerichts, dass die Maßnahme allein dem Zweck diente, den Straßenverkehr ungehindert fließen zu lassen, unterstreicht die Bedeutung der klaren Abgrenzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs.

Dieses Urteil stellt sicher, dass Gebühren nicht willkürlich oder unangemessen erhoben werden können, insbesondere wenn es um die Ausübung des Versammlungsrechts und die Teilnahme an öffentlichen Protesten geht. Es betont die Wichtigkeit der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung von rechtlichen Vorschriften, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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