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  • 22.09.2023 – Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich
    22.09.2023 – Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Landesglücksspielgesetz, die eine...

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Steuer & Recht |

OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

 

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Landesglücksspielgesetz, die einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Wettvermittlungsstellen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Fall drehte sich um eine Antragstellerin, die in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben wollte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) lehnte die Verlängerung ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab, da der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung nicht eingehalten wurde. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, und auch die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen.

Das OVG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Mindestabstandsregelung im Landesglücksspielgesetz weder gegen das Unionsrecht noch gegen das Kohärenzgebot verstößt. Das Abstandsgebot dient dem Spieler- und Jugendschutz, da Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche haben. Durch die örtliche Begrenzung des Angebots könne die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz besser gewährleistet werden. Das Gericht argumentierte, dass Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, wie z.B. für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, die Verfolgung dieser Ziele nicht konterkarieren, da es Unterschiede im sozialen Kontext und der Art des Glücksspiels gebe.

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bundesländern haben und verdeutlicht die Bedeutung von Mindestabstandsvorschriften im Glücksspielrecht zur Gewährleistung des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 6 B 10622/23.OVG vom 12.09.2023


Kommentar: Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz stärkt Jugendschutz im Glücksspiel

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen aufrechtzuerhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Jugendschutzes im Glücksspiel. Die Regelung, die einen Abstand von 250 Metern zu Einrichtungen vorschreibt, die von Minderjährigen frequentiert werden, trägt dazu bei, das hohe Gefährdungspotenzial von Sportwetten für junge Menschen einzudämmen.

Die Gerichtsentscheidung betont auch, dass das Kohärenzgebot im Glücksspielrecht gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass verschiedene Aspekte des Glücksspielrechts miteinander in Einklang stehen müssen, um die angestrebten Ziele des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielangeboten und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bundesländern haben, da sie die Legitimität von Mindestabstandsregelungen im Glücksspielrecht unterstreicht. Dies ist ein positiver Schritt zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Glücksspielsucht und dem Schutz von Minderjährigen vor problematischem Glücksspielverhalten.

Von Engin Günder

 

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