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  • 18.09.2023 – Rahmenvertrag und Retaxationen: Was Apotheken wissen müssen
    18.09.2023 – Rahmenvertrag und Retaxationen: Was Apotheken wissen müssen
    APOTHEKE | Wissen & Tipps | Seit Inkrafttreten des ALBVVG (Apothekenstärkungsgesetz) gelten neue Regelungen bezüglich Retaxationen, die in bestimmten Situationen nun verbot...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Wissen & Tipps |

Rahmenvertrag und Retaxationen: Was Apotheken wissen müssen

 

Eine Zusammenfassung der Vereinbarungen im Rahmenvertrag und wie sie Retaxationen beeinflussen

Seit Inkrafttreten des ALBVVG (Apothekenstärkungsgesetz) gelten neue Regelungen bezüglich Retaxationen, die in bestimmten Situationen nun verboten sind. Dieser Bericht bietet einen umfassenden Überblick über die Retaxverbote gemäß ALBVVG und den bestehenden Rahmenvertrag.


ALBVVG: neuer Absatz 4d in § 129 SGB V

Mit dem neuen Absatz 4d in § 129 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) wurden verschiedene Situationen definiert, in denen Retaxationen nicht mehr erlaubt sind. Dazu gehören:

  • Fehlende Dosierangabe auf der Verordnung.
  • Fehlendes oder unleserliches Ausstellungsdatum der Verordnung.
  • Überschreitung der Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage (mit Ausnahmen für bestimmte Rezeptarten).

Zudem ist es nicht gestattet, Arzneimittel abzugeben, bevor die ärztliche Verordnung vorgelegt wurde oder wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt wurde.

Die Nullretaxationen, die bisher bei Verstößen gegen die Abgaberangfolge verhängt wurden, wurden durch Absatz 4d des ALBVVG modifiziert. Anstelle einer Nullretaxation erfolgt nun lediglich eine Kürzung der Abrechnung, was insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln eine Erleichterung darstellt.

Vereinbarungen im § 6 Rahmenvertrag

Der bestehende Rahmenvertrag enthält bereits seit einigen Jahren Vereinbarungen zur Einschränkung von Retaxationen aufgrund formaler Fehler. Diese sind in § 6 ("Zahlungs- und Lieferanspruch") zu finden. Hier ist unter anderem festgelegt, dass Krankenkassen Apotheken trotz Verstößen ganz oder teilweise vergüten können, selbst bei unbedeutenden formalen Fehlern.

Einige der formalen Fehler, die laut dem Rahmenvertrag nicht retaxiert werden dürfen, sind:

  • Fehlerhafte Abkürzungen oder Schreibfehler, wenn die Verordnung dennoch klar ist.
  • Unleserliche Unterschrift (ohne Paraphe oder Kürzel).
  • Unvollständige oder fehlerhafte Angaben, die nach Rücksprache mit dem Arzt korrigiert werden können.
  • Weitere Formfehler und Unstimmigkeiten, die nach Rücksprache mit dem Arzt klärbar sind.

Zusammenfassung:

Die neuen Retaxregelungen gemäß ALBVVG erweitern die bereits bestehenden Vereinbarungen im Rahmenvertrag. Dies dürfte zukünftig zu weniger Retaxationen führen, insbesondere zu weniger Nullretaxationen. Dennoch ist es entscheidend, die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei der Rezeptbelieferung weiterhin zu beachten. Es wird immer noch Retaxfallen geben, die zu Nullretaxationen führen können.


Kommentar:

Die aktuellen Änderungen im Bereich der Retaxationen sind eine willkommene Erleichterung für Apotheken, insbesondere in Bezug auf die Kürzung anstelle von Nullretaxationen. Dies ermöglicht eine fairere Vergütung und verringert den finanziellen Druck auf Apotheken, insbesondere bei teuren Arzneimitteln.

Es ist jedoch entscheidend, dass Apotheken weiterhin sorgfältig arbeiten und die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhalten, um Retaxationen zu vermeiden. Die Erwähnung der Versicherungslösung von Aporisk als Absicherung gegen Retaxrisiken ist ebenfalls relevant, da sie Apotheken zusätzlichen Schutz bietet. Insgesamt sollten diese Entwicklungen zu einer reibungsloseren Betriebsführung von Apotheken beitragen und die Qualität der Patientenversorgung sicherstellen.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

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