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Steuer & Recht |
Mit den heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die fachgerichtliche Untersagung einer Online-Berichterstattung richten. Die mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden damit gegenstandslos. Die beiden Verfassungsbeschwerden wurden unter den Aktenzeichen 1 BvR 1601/23 und 1 BvR 1602/23 verhandelt.
Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt ein Online-Nachrichtenportal und veröffentlichte am 2. Juni 2023 einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag mit dem Titel „Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…) e.V.“, in dem verschiedene Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder eines Vereins erhoben wurden. Nachdem der Verein und einige Vorstandsmitglieder Abmahnungen aussprachen und einstweilige Verfügungen beantragten, ergingen am 18. Juli 2023 und am 25. Juli 2023 entsprechende Entscheidungen des Landgerichts Berlin, die die Berichterstattung untersagten.
Die Beschwerdeführenden legten Widerspruch gegen diese Entscheidungen ein und argumentierten, dass sie vor Erlass der einstweiligen Verfügungen nicht angehört worden seien und dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden. Am 18. August 2023 erhoben sie Verfassungsbeschwerde mit derselben Begründung.
Die Verfassungsbeschwerden wurden von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig eingestuft. Zwar haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da die gerügten Verfahrensfehler nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler darstellen, für den die Zuständigkeit der Fachgerichte bestehen bleibt. Dennoch genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Hinsichtlich der Rüge, nicht vor den angegriffenen Entscheidungen angehört worden zu sein, konnte in beiden Verfahren keine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit nachgewiesen werden. Im Verfahren 1 BvR 1601/23 wurde den Beschwerdeführenden die Antragsschrift zur Stellungnahme zugestellt, und im Verfahren 1 BvR 1602/23 erfolgte eine ausreichende Anhörung, ohne dass eine erneute Anhörung nach dem erwidernden Schriftsatz des Antragstellers erforderlich war.
Die Rüge einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls als nicht hinreichend begründet angesehen. Das Gericht stellte fest, dass eine Dringlichkeit vorlag, die eine mündliche Verhandlung entbehrlich machte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Presserecht von einer schnellen Reaktion geprägt ist und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung oft sogar geboten ist. Die Beschwerdeführenden legten nicht hinreichend dar, warum eine mündliche Verhandlung in diesen Fällen zwingend erforderlich gewesen wäre.
Die Verfassungsbeschwerden wurden als unzulässig erklärt, da die Begründung die als Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandeten Verfahrensfehler nicht hinreichend nachvollziehbar darlegte. Die Entscheidungen des Landgerichts Berlin wurden somit nicht durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben.
Von Engin Günder
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