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  • 12.09.2023 – Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022
    12.09.2023 – Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, das die Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Erklärungen zur H...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, das die Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Erklärungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den §§ 7 ff. AStG betrifft. Diese Änderungen sind eine Reaktion auf die umfassenden Regeländerungen, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) ab dem 1. Januar 2022 eingeführt wurden.


Details des Schreibens:

Gemäß dem BMF-Schreiben werden die Fristen für die Abgabe von Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG sowie für die Abgabe von Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 gemäß § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) verlängert. Konkret gelten die folgenden Regelungen:

  • Fristverlängerung: Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und von nicht beratenen Fällen stammen (d.h., nicht von einer Person, Gesellschaft, Verband, Vereinigung, Behörde oder Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes erstellt werden), müssen spätestens bis zum 31. Juli 2024 abgegeben werden. Ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

  • Verwendung neuer Vordrucke: Die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 müssen gemäß dem BMF-Schreiben auf den neuen, an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepassten Vordrucken abgegeben werden.


Kommentar:

Die Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Erklärungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 ist eine wichtige Maßnahme, um den Steuerpflichtigen ausreichend Zeit zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu geben. Die umfassenden Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz erfordern eine Anpassung der Verfahren und Dokumentationen, daher ist die Verwendung der neuen Vordrucke von großer Bedeutung.

Steuerberater, Unternehmen und Steuerexperten sollten diese Fristverlängerung sorgfältig beachten und sicherstellen, dass sie die neuen Anforderungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den aktualisierten Vorschriften erfüllen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Vordrucken und den steuerlichen Verpflichtungen vertraut zu machen, um mögliche Verzögerungen oder Sanktionen zu vermeiden.

Die Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I gewährleistet die breite Verbreitung der Informationen und ermöglicht den Steuerpflichtigen, sich zeitnah auf die geänderten Fristen und Vorschriften vorzubereiten.

Von Engin Günder

 

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