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Steuer & Recht |
Am 08.09.2023 entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in den Fällen 4 A 3042/19 und 4 A 2549/20, dass die Rücknahme von Zuwendungsbescheiden, die den Städten Detmold und Erkrath gemäß der Richtlinie zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung NRW erteilt wurden, zu Unrecht erfolgt ist. Die ursprünglichen Rücknahmebescheide, die von der NRW.BANK erlassen wurden, stützten sich auf den Vorwurf, dass die Städte vor Bewilligung der Fördermittel mit den Maßnahmen begonnen hatten. Dies beruhte auf dem Abschluss von Ingenieur-Honorarverträgen, die neben Planungsleistungen auch baubezogene Leistungen umfassten. Die Verwaltungsgerichte in Minden und Düsseldorf hatten die Klagen der Städte gegen diese Rücknahmebescheide abgewiesen, doch das OVG entschied anders.
Das OVG hob die Rücknahmebescheide auf und argumentierte, dass die ursprüngliche Bewilligung der Zuwendungen nicht rechtswidrig erfolgte. Sie war nicht im Widerspruch zu einer bisherigen Verwaltungspraxis der NRW.BANK und somit nicht gleichheitswidrig. Die Praxis, lediglich bestimmte geringfügige Honoraranteile aus Ingenieur-Honorarverträgen nach der HOAI von der Förderung auszunehmen, wenn sie nicht mehr die Planung betrafen, verstieß nicht eindeutig oder willkürlich gegen die Förderungsrichtlinien, das Subsidiaritätsprinzip und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Tatsächlich schien diese frühere Praxis den Förderzwecken besser zu dienen, war weniger bürokratisch und wirtschaftlicher sowohl für das Land als auch für die betroffenen Kommunen als eine vollständige Ablehnung der Förderung.
Es wurde jedoch festgestellt, dass bei Maßnahmen, bei denen bereits vor der Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass die Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt worden wäre. Aufgrund der vergleichsweise geringen baubezogenen Ingenieurkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten wäre die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ohne die gewährte 50%ige Förderung wirtschaftlich nicht vertretbar und daher auch unabhängig von den bereits geschlossenen Verträgen nicht zu erwarten.
Der Senat des OVG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dies hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage aufgeworfen wird, ob und mit welchem genauen Inhalt ein zwingendes Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns aus revisiblem Gesetzesrecht resultiert und ob dies auch Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger hat.
Von Engin Günder
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