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  • 11.09.2023 – „Diesel-Fälle“: Kein Schadenersatz bei hoher Laufleistung
    11.09.2023 – „Diesel-Fälle“: Kein Schadenersatz bei hoher Laufleistung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Kraftfahrzeuge dürfen nur eine bestimmte Menge an Schadstoffen ausstoßen. Die Hersteller dürfen die Abgasreinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs de...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

„Diesel-Fälle“: Kein Schadenersatz bei hoher Laufleistung

 

Kraftfahrzeuge dürfen nur eine bestimmte Menge an Schadstoffen ausstoßen. Die Hersteller dürfen die Abgasreinigungsanlage eines Kraftfahrzeugs deshalb nicht so manipulieren, dass diese zum Beispiel nur auf dem Prüfstand funktioniert. Sonst kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Will er diesen gegen den Hersteller durchsetzen, ist aber Eile geboten. Denn der Schadenersatz wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner. So entschied auch das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 24.08.2023.


Ein Mann kauft ein gebrauchtes Auto mit Dieselmotor und einer bisherigen Laufleistung von 205.000 Kilometern. Er glaubt, dass der Hersteller die Abgasreinigungsanlage des Autos manipuliert hat. Er verklagt den Hersteller vor dem Landgericht Lübeck und fordert einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 15 Prozent des Kaufpreises. Das Auto fährt er trotzdem weiter – bis zum Gerichtstermin über weitere 80.000 Kilometer.

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass der Mann keinen Schadenersatz vom Hersteller verlangen kann. Dabei hat es überhaupt nicht geprüft, ob der Hersteller die Abgasreinigungsanlage manipuliert hat. Darauf kam es nicht an. Denn der Mann hatte auch Vorteile aus dem Fahrzeugkauf gezogen. Er hatte das Fahrzeug schließlich über eine sehr weite Strecke gefahren und der Fahrzeugwert war seit seinem Kauf sogar gestiegen. Seine Vorteile waren also größer als sein Schaden hätte sein können.

Das Urteil vom 24.08.2023 ist nicht rechtskräftig (Az. 15 O 244/21).

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24.08.2023 in Bezug auf Diesel-Fahrzeuge und Schadenersatzansprüche aufgrund von Abgasmanipulationen bringt wichtige Aspekte zum Umgang mit solchen Fällen zum Vorschein.

Das Gericht betont zunächst, dass die Abgasreinigungsanlage eines Fahrzeugs nicht so manipuliert werden darf, dass sie nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß funktioniert. Dies ist ein bedeutender Grundsatz, um die Umweltauflagen und die Gesundheit der Verbraucher zu schützen.

Allerdings unterstreicht das Urteil auch, dass die zeitliche Komponente bei der Geltendmachung von Schadenersatz eine entscheidende Rolle spielt. Je mehr Kilometer ein Fahrzeug nach dem mutmaßlichen Manipulationszeitpunkt zurücklegt, desto geringer wird der Schadenersatzanspruch des Käufers. Dies ist ein wichtiger Faktor, den Käufer von betroffenen Fahrzeugen im Auge behalten sollten.

In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass der Kläger trotz des Verdachts auf Abgasmanipulationen und einer Laufleistung von 205.000 Kilometern keinen Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller geltend machen kann. Die Tatsache, dass der Wert des Fahrzeugs seit dem Kauf sogar gestiegen ist und der Kläger das Auto über eine beträchtliche Distanz gefahren hat, führte dazu, dass seine erzielten Vorteile seinen potenziellen Schaden überwogen.

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität von Diesel-Fällen und die Bedeutung einer schnellen Reaktion von Käufern, um mögliche Schadenersatzansprüche zu wahren. Es betont auch, dass die individuellen Umstände jedes Falles, einschließlich der gefahrenen Kilometer und der Wertentwicklung des Fahrzeugs, bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung nicht rechtskräftig war, was darauf hinweist, dass ähnliche Fälle weiterhin von Gerichten geprüft werden und unterschiedliche Ergebnisse haben können. Betroffene sollten daher eine rechtliche Beratung in Erwägung ziehen, um ihre individuelle Situation zu klären.

Von Engin Günder

 

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