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  • 11.09.2023 – Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt
    11.09.2023 – Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Polizei durfte ein Fahrzeug nach einem gefährlichen Überholmanöver aufgrund der besonderen Umstände des Falles zur Gefahrenabwehr sicherstel...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt

 

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz traf kürzlich eine wichtige Entscheidung in einem Eilverfahren, das die Befugnis der Polizei zur Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver betraf. Diese Entscheidung bestätigte die vorherige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und hatte weitreichende Auswirkungen auf die Antragstellerin, deren Ehemann in den Vorfall verwickelt war. Der folgende Bericht bietet eine Zusammenfassung des Falles und seiner rechtlichen Implikationen.

Der Vorfall

Im April 2023 befuhr der Ehemann der Antragstellerin die Bundesstraße 39 zwischen Dudenhofen und Hanhofen in einem Porsche. Zu diesem Zeitpunkt war ein Funkstreifenwagen in entgegengesetzter Richtung unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie der Porsche, der das letzte Fahrzeug in einer Kolonne von fünf entgegenkommenden Autos war, einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und trotz der Nähe des Funkstreifenwagens nicht wieder einscherte. Stattdessen setzte er sein Überholmanöver fort und überholte auch einen weißen Kastenwagen.

Die Situation wurde kritisch, als der Fahrer des Funkstreifenwagens gezwungen war, sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand zu bringen und nach rechts an den Fahrbahnrand zu lenken, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Währenddessen überholte der Porsche den Kastenwagen und scherte etwa 15 Meter vor dem stehenden Funkstreifenwagen wieder auf seine Fahrspur in Richtung Hanhofen ein. Dies erforderte auch von den Fahrern des schwarzen und des weißen Wagens eine Notbremsung, um eine Kollision zu verhindern.

Der Fahrer des Porsche setzte sein riskantes Verhalten fort und überholte noch während des Passierens des Funkstreifenwagens einen dritten Pkw. Aufgrund dieser gefährlichen Situation nahmen die Polizeibeamten die Verfolgung des Fahrers mit Blaulicht und Martinshorn auf und stellten den Porsche nach seiner Kontrolle zur Gefahrenabwehr sicher. Zusätzlich wurde dem Fahrer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, und sein Führerschein wurde beschlagnahmt.

Rechtlicher Rahmen und Gerichtsverfahren

Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs ein und suchte vor Gericht vorläufigen rechtlichen Schutz. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag jedoch ab, mit der Begründung, dass die Sicherstellung rechtlich gerechtfertigt sei. Sie berief sich auf § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, der die Polizei ermächtigt, Sachen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren sicherzustellen. Im Zeitpunkt der Sicherstellung lagen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und von ihm gefahrenen Porsche in absehbarer Zeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde.

Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Das Gericht stimmte mit der Vorinstanz überein und betonte, dass die Aussagen der Polizeibeamten und anderer Zeugen darauf hindeuteten, dass der Ehemann der Antragstellerin sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig verhalten hatte, was die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigte.

Die Argumentation der Antragstellerin, dass keine akute Gefahrensituation bestanden habe, da die Fahrerlaubnis ihres Ehemanns bereits vorläufig entzogen worden sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Es wurde betont, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angesichts des Verhaltens des Ehemanns nicht ausreichte, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Fall unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände und des Verhaltens einer Person bei der Beurteilung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Polizei. Sie zeigt, dass in solchen Fällen das Verhalten und die Ris

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 7 B 10593/23 vom 29.08.2023

Von Engin Günder

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