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  • 07.09.2023 – BFH: Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
    07.09.2023 – BFH: Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem jüngsten Beschluss VI R 33/20 vom 15. Juni 2023 entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen nicht aufg...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem jüngsten Beschluss VI R 33/20 vom 15. Juni 2023 entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen nicht aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung gekürzt werden dürfen. Diese wegweisende Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen und wird insbesondere von Steuerexperten und Betroffenen mit Interesse verfolgt.


Hintergrund der Entscheidung

Die Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund von steuerpflichtigen Ersatzleistungen war in der Vergangenheit eine gängige Praxis, um die steuerliche Belastung von Steuerzahlern zu mindern. Insbesondere in Fällen, in denen Versicherungsleistungen oder Schadenersatzzahlungen für außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Schäden am Eigenheim gezahlt wurden, konnte die steuerliche Absetzbarkeit reduziert werden.


Die BFH-Entscheidung

Der BFH hat nun in seinem aktuellen Beschluss VI R 33/20 klargestellt, dass eine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung nicht mehr zulässig ist. Die Richter argumentieren, dass außergewöhnliche Belastungen in der Regel durch unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse verursacht werden, die eine finanzielle Belastung für den Steuerzahler darstellen. Die erhaltene Ersatzleistung solle nicht dazu führen, dass die steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten reduziert werde.

Dieser Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Planung und die Berechnung außergewöhnlicher Belastungen für Steuerpflichtige in Deutschland. Es bedeutet, dass die erhaltenen Ersatzleistungen nicht mehr zur Reduzierung der steuerlichen Absetzbarkeit herangezogen werden können, was in vielen Fällen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, außergewöhnliche Belastungen nicht mehr aufgrund von steuerpflichtigen Ersatzleistungen zu kürzen, ist ein wichtiger Schritt in Richtung steuerlicher Gerechtigkeit und Fairness. Sie trägt dazu bei, dass Menschen, die durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände finanziell belastet werden, nicht zusätzlich durch eine Steuerkürzung belastet werden.

Dieser Beschluss sollte Steuerzahlern zugutekommen, die außergewöhnliche Belastungen tragen müssen, sei es aufgrund von Krankheitskosten, Schäden an Eigentum oder anderen unerwarteten Ausgaben. Es ist ein weiterer Schritt in Richtung einer ausgewogeneren und gerechteren steuerlichen Behandlung von Bürgern, die in schwierigen Zeiten Unterstützung benötigen.

Steuerexperten und Berater sollten sich über diese Änderung im Klaren sein und sicherstellen, dass ihre Klienten die neuen steuerlichen Regelungen zur vollen Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen verstehen und nutzen können. Dies kann dazu beitragen, finanzielle Erleichterung für diejenigen zu schaffen, die aufgrund unerwarteter Lebensereignisse vor finanziellen Herausforderungen stehen.

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