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  • 07.09.2023 – Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig
    07.09.2023 – Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in den Urteilen 6 C 6.22 und 6 C 7.22 vom 14. August 2023 eine wegweisende Entscheidung im Bereich...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in den Urteilen 6 C 6.22 und 6 C 7.22 vom 14. August 2023 eine wegweisende Entscheidung im Bereich des Datenschutzes und der Telekommunikation getroffen. In der Pressemitteilung vom 07. September 2023 werden die wichtigsten Aspekte dieser Urteile zusammengefasst.

Die Urteile betreffen die Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten, wie sie in § 175 Abs. 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelt ist. Diese Verpflichtung beinhaltet die Speicherung von Daten wie Rufnummern, Verbindungszeiten, Internetprotokoll-Adressen, Standortdaten und Benutzerkennungen für unterschiedliche Zeiträume.

Die Klägerinnen, zwei Telekommunikationsunternehmen, haben gegen diese Verpflichtung geklagt, da sie darin einen Verstoß gegen das Unionsrecht sahen. Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klägerinnen recht und stellte fest, dass die Speicherpflicht gegen das Unionsrecht verstößt. Die Rechtsfragen wurden aufgrund eines Sprungrevisionsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Entscheidung des EuGH:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im September 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19 (Space Net u.a.) die Vorlagefragen beantwortet. Dabei kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten ohne klare und präzise Regeln nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen und aufgrund der Entscheidung des EuGH die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung im Telekommunikationsgesetz mit dem Unionsrecht festgestellt. Die Begründung bezieht sich auf mehrere Punkte:

  1. Die Regelung schreibt eine anlasslose, flächendeckende und undifferenzierte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vor, ohne klare objektive Kriterien für den Zusammenhang zwischen den gespeicherten Daten und den verfolgten Zielen.

  2. Die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG erfüllt nicht die Anforderungen des Unionsrechts, da sie nicht klar und präzise genug ist.

  3. In Bezug auf Telefondienste und Internetzugangsdienste fehlt es an einer strikten Begrenzung der Speicherung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit.

  4. Die Regelung geht in Bezug auf die Verwendungszwecke der gespeicherten Daten über die Vorgaben des Unionsrechts hinaus.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelung aufgrund des Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht möglich ist und dass die Regelung daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf.


Fazit:

Diese Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben weitreichende Auswirkungen auf den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation in Deutschland. Sie betonen die Bedeutung der Einhaltung des Unionsrechts und des Schutzes der Privatsphäre der Bürger. Die Entscheidungen des Gerichts stärken die Grundrechte der Bürger und setzen klare Grenzen für die Speicherung von Telekommunikationsdaten.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 in den Verfahren 6 C 6.22 und 6 C 7.22 ist von großer Bedeutung für den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation. Das Gericht hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gemäß § 175 Abs. 1 i. V. m. § 176 TKG nicht mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar ist.

Diese Entscheidung ist ein bedeutender Schritt in Richtung Datenschutz und Privatsphäre der Bürger. Sie stellt fest, dass die bisherige Praxis, umfangreiche Telekommunikationsdaten ohne konkreten Anlass zu speichern, gegen die grundlegenden Datenschutzprinzipien verstößt. Das Gericht betont, dass es keine ausreichenden objektiven Kriterien gibt, um den Zusammenhang zwischen den gespeicherten Daten und den verfolgten Zielen herzustellen.

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Regelung auch die Erbringung von Telefondiensten und Internetzugangsdiensten betrifft und es an einer strikten Begrenzung der Vorratsspeicherung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit fehlt. Dies bedeutet, dass die bisherige Praxis der Datenspeicherung weit über das hinausgeht, was zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Insgesamt ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt hin zu einem stärkeren Schutz der Privatsphäre und der Daten von Telekommunikationsnutzern. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien der EU und stellt sicher, dass die Rechte der Bürger auf Privatsphäre und Datenschutz gewahrt werden.

Quelle: BVerwG

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