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  • 04.09.2023 – Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems
    04.09.2023 – Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Verwertbarkeit von Punkten im Fahreignungsregister i...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Verwertbarkeit von Punkten im Fahreignungsregister im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung betrifft. Das Urteil betrifft die Anwendung der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie die Auslegung von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Alteintragungen, die vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen.


Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte eine Reihe von Verkehrsverstößen begangen und erhielt aufgrund dieser Verstöße einen Punktestand von insgesamt acht Punkten im Fahreignungsregister. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG können Fahrerlaubnisse entzogen werden, wenn der Punktestand eines Fahrers acht Punkte erreicht. Der Beklagte hatte dem Kläger aufgrund dieser Regelung im Jahr 2015 die Fahrerlaubnis entzogen.


Die Streitfrage

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Alteintragungen, die vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bei der Berechnung des Punktestands für die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt werden dürfen. Die Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG verwies auf § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, wobei die Regelungen für die Tilgung und Löschung von Alteintragungen galt. Jedoch enthielt diese Übergangsbestimmung keine ausdrücklichen Anweisungen zur Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands.


Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Alteintragungen bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen, sofern die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist. Die Neuregelung in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, die ab dem 1. Mai 2014 in Kraft trat, legt fest, dass die Alteintragungen bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen, wenn die Überliegefrist abgelaufen ist.

Das Gericht argumentierte, dass diese Änderung keine unzulässige rückwirkende Anwendung der Gesetze darstellt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Daher hätte der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheids im Februar 2016, bereits die erforderlichen Punkte erreicht, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.


Kommentar

Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems und die Fahrerlaubnisentziehung. Es stellt klar, dass Alteintragungen, die vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen, sofern die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist. Dieses Urteil schafft Klarheit in Bezug auf die Verwertbarkeit von Alteintragungen und stellt sicher, dass die rechtlichen Bestimmungen in Übergangszeiten ordnungsgemäß angewendet werden.

Für Fahrer und Verkehrsbehörden ist es wichtig, die Auswirkungen dieses Urteils zu verstehen, insbesondere in Fällen von Fahrerlaubnisentzug aufgrund eines erhöhten Punktestands. Dieses Urteil bestätigt die Bedeutung der zeitlichen Relevanz bei der Anwendung von Gesetzen und Regelungen im Bereich des Straßenverkehrs und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich.

BVerwG, Urteil 3 C 15.22 vom 30.08.2023

Von Engin Günder

 

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