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  • 04.09.2023 – Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages
    04.09.2023 – Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 2.592,60 Euro ab. Zwischen den Parteien war streitig,...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages

 

Das Amtsgericht München hat kürzlich in einem Streitfall über Ansprüche aus einem Reisevertrag ein interessantes Urteil gefällt, das die Auslegung von Vertragsbedingungen bei mehrdeutigen Begriffen in den Fokus rückt. Die Klägerin hatte für sich und sieben Mitreisende eine achttägige Reise nach Italien gebucht und dabei vier Doppelzimmer angefordert. Der Begriff "Doppelzimmer" führte jedoch zu Uneinigkeit, da er nicht eindeutig definiert war. Trotz dieser Unklarheit entschied das Gericht, die Klage auf Schadensersatz abzuweisen.

Klärung eines versteckten Dissenses

Die Kernfrage in diesem Rechtsstreit war, wie der Begriff "Doppelzimmer" zu verstehen ist. Die Klägerin argumentierte, sie habe vier Doppelzimmer mit je vier Betten gebucht, während die Beklagte davon ausging, dass zwei Doppelzimmer für jeweils vier Personen reserviert wurden. Die Buchungsbestätigung enthielt keine klare Angabe zur Zimmeranzahl.

Das Amtsgericht München stellte fest, dass es einen versteckten Dissens zwischen den Parteien gab, da der Begriff "Doppelzimmer" unterschiedlich interpretiert wurde. Dieser Dissens führte jedoch nicht dazu, dass der Vertrag ungültig war. Gemäß § 155 BGB wurde angenommen, dass der Vertrag trotz dieser Uneinigkeit wirksam geschlossen wurde.

Ergänzende Vertragsauslegung

Um den Dissens zu klären, wandte das Gericht eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 242 BGB an. Die Auslegung ergab, dass die Buchung von (nur) einem Doppelzimmer pro vier Personen vereinbart wurde. Dies basierte auf dem Gesamtpreis der Reise und den üblichen Definitionen eines "Doppelzimmers" im Beherbergungsgewerbe.

Die Klage wurde daher abgewiesen, da keine Reisemängel vorlagen und dementsprechend keine Schadensersatzansprüche gewährt wurden.


Kommentar:

Dieses Urteil betont die Bedeutung klarer und eindeutiger Vertragsbedingungen. Bei mehrdeutigen Begriffen in Verträgen kann es zu Missverständnissen und rechtlichen Streitigkeiten kommen, wie in diesem Fall. Es ist entscheidend, dass Vertragsparteien, sei es bei Reiseverträgen oder in anderen Bereichen, die Bedeutung ihrer Vereinbarungen genau verstehen.

Für Unternehmen, insbesondere in Branchen wie dem Beherbergungsgewerbe oder der Gesundheitsversorgung, ist es ratsam, Vertragsbedingungen sorgfältig zu formulieren und bei Unklarheiten rechtzeitig Klarstellungen zu suchen. Dies kann helfen, potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden und die Zufriedenheit der Kunden und Geschäftspartner sicherzustellen.

Die Anwendung von § 155 BGB zur Annahme eines Scheinkonsenses und die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB sind wichtige rechtliche Instrumente, um in Fällen von Uneinigkeit eine faire Lösung zu finden. Dieses Urteil dient als anschauliches Beispiel für die Anwendung dieser Prinzipien in der Praxis.

AG München, Urteil 242 C 403/23 vom 31.05.2023

Von Engin Günder

 

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