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  • 01.09.2023 – Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung
    01.09.2023 – Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31. August 2023 in dem Fall Nr. 29 O 11980/22 entschieden und die Klage einer Kundin ge...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

 

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31. August 2023 in dem Fall Nr. 29 O 11980/22 entschieden und die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen.

Hintergrund: Die Klägerin hatte gefordert, die von ihr gezahlte Vermittlungssumme von 7.400 Euro zurückzuerhalten. Ihr Argument war, dass die Agentur entgegen den vertraglichen Vereinbarungen keine adäquaten Partner vorgeschlagen habe.

Verlauf des Falls: Die Klägerin hatte sich nach einer Anzeige in einer Fachzeitschrift an die Beklagte gewandt. Eine Mitarbeiterin der Agentur führte daraufhin ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit der Klägerin durch, in dem sowohl ihre berufliche als auch private Situation erörtert wurde. Auch die Wünsche und Vorstellungen der Klägerin bezüglich eines zukünftigen Partners wurden besprochen. In kurzer Zeit erhielt die Klägerin nach Vertragsabschluss 20 Partnervorschläge und insgesamt 31 Vorschläge von der Beklagten.

Die Klägerin äußerte mehrfach Unzufriedenheit über die Partnerauswahl und erklärte schließlich im Juli 2022 ihren Rücktritt vom Vertrag. Sie machte zusätzlich eine Anfechtung des Vertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung seitens der Beklagten geltend.

Die Klägerin argumentierte, dass ihr von der Mitarbeiterin der Beklagten zugesichert wurde, dass sie aufgrund ihres Aussehens, Bildungsgrads, Berufs und ihrer Umgebung leicht vermittelt werden könne. Jedoch entsprachen keiner der vorgeschlagenen Partner ihrem Anforderungsprofil. Die Beklagte habe weder ihre private noch berufliche Situation berücksichtigt. Trotz ihrer klaren Angaben, zeitlich und örtlich unflexibel zu sein, seien die vorgeschlagenen Partner nicht in München oder dem näheren Münchner Umland ansässig gewesen. Zudem sei ein Alter bis maximal 50 für die Klägerin wichtig gewesen, ebenso wie bestimmte äußerliche Merkmale. Sie betonte, dass die Optik für sie von großer Bedeutung sei. Die Partnersuche sei trotz der Exklusivität der Beklagten nicht auf sie zugeschnitten gewesen, und die Unterlagen der Beklagten seien vage und pauschal gewesen.

Gerichtliche Entscheidung: Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Mitarbeiterin der Agentur als Zeugin kam das Gericht zu dem Schluss, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten vorlagen.

Das Gericht erkannte kein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den erbrachten Partnervorschlägen. Zudem war die Beklagte nach dem Vertrag nicht verpflichtet, eine erfolgreiche Vermittlung zu gewährleisten.

Die vom Gericht überprüften Dokumente, einschließlich des Formulars "So stelle ich mir meinen Partner vor", zeigten, dass die Angaben der Klägerin in den vorgelegten Partnervorschlägen berücksichtigt worden waren. Es gab keine eindeutige Vereinbarung, die darauf hindeutete, dass nur Partner aus München oder dem näheren Umkreis in Frage kamen.

Die Vermittlerin der Beklagten hatte glaubhaft erklärt, dass Ortswünsche der Klägerin besprochen wurden. Die Klägerin habe zwar ihren Wunsch nach einem Partner in München geäußert, jedoch sei ihr auch geraten worden, flexibler zu sein, da einige Männer bereit waren, ihren Standort zu ändern. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Vermittlungsvorschläge der Beklagten nicht in einem Maße ungeeignet waren, dass sie als Nichtleistung zu bewerten wären. Die Partnervorschläge waren zumindest nicht völlig unbrauchbar.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil vom 31.08.2023 nicht rechtskräftig ist und daher unterliegt möglichen weiteren rechtlichen Prüfungen oder Berufungen.

Urteil 29 O 11980/22 vom 31.08.2023

Von Engin Günder

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