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  • 31.08.2023 – OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln
    31.08.2023 – OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 30. August 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Anforderungen an die Aufbe...

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Steuer & Recht |

OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln und Die Pflichten für Apotheken

 

Am 30. August 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln klärt und gleichzeitig eine wichtige rechtliche Präzedenz setzt. Das Gericht entschied, dass Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht. Dabei hat das OVG NRW den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines Jägers aus Duisburg aufgrund unzureichender Schlüsselaufbewahrung für rechtswidrig erklärt.

Hintergrund des Falls

Der Fall drehte sich um einen Jäger aus Duisburg, der während seiner einwöchigen Urlaubsabwesenheit Opfer eines Einbruchs in sein Wohnhaus wurde. Obwohl der Waffenschrank unbeschädigt blieb, wurden zwei Kurzwaffen und Munition entwendet. Der Waffenschrank entsprach den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Allerdings bewahrte der Jäger die Schlüssel dazu in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss auf. Dieser Tresor erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Schlüsselaufbewahrung von Waffenschränken.

Infolgedessen widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers mit der Begründung, dass er die Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Jägers gegen diese Entscheidung ab. Doch in der Berufung hatte der Kläger Erfolg.

Das Urteil des OVG NRW

Der 20. Senat des OVG NRW urteilte, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers nicht vorlagen. Der Kläger wurde nicht als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft, und es gab keine Tatsachen, die darauf hindeuteten, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren würde.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen hatte, da er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem nicht den Sicherheitsstandards entsprechenden Tresor aufbewahrte. Dennoch rechtfertigte dieser objektive Sorgfaltsverstoß keine Unzuverlässigkeitsprognose, da er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht in besonderem Maße schwerwiegend anzulasten war.

Das Gericht erklärte, dass es einem juristischen Laien, wie dem Kläger, nicht ohne Weiteres klar sein musste, dass die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel denselben gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprechen muss, wie die Aufbewahrung der Waffen und Munition selbst. Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Der Kläger hatte außerdem angemessene Vorkehrungen getroffen, um einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern.

Insgesamt wurde festgestellt, dass kein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen vorlag.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil 20 A 2384/20 vom 30.08.2023


Fazit

Mit diesem Urteil hat das OVG NRW nicht nur die Rechte des betroffenen Jägers aus Duisburg verteidigt, sondern auch Klarheit geschaffen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in angemessenem Verhältnis zur objektiven und subjektiven Verantwortung der Waffenbesitzer stehen müssen. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben in diesem Bereich und hebt hervor, dass die individuellen Umstände jedes Falles bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Das OVG NRW hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, aber es besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Von Engin Günder

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