ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 04.09.2023 – BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
    04.09.2023 – BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 25. April 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Möglichkeiten zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgan...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

 

Am 25. April 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Möglichkeiten zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft betrifft. Das Urteil mit dem Aktenzeichen II R 38/20 könnte weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerplanung haben. Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten und Implikationen dieses Urteils erläutert:

Hintergrund des Falls:

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Kapitalgesellschaft, die einen Erwerbsvorgang getätigt hatte, bei dem es zu einer steuerlichen Belastung kam. Die Gesellschaft beabsichtigte, diesen Erwerbsvorgang rückgängig zu machen und die bereits gezahlte Steuer zurückzufordern. Die Finanzbehörden lehnten dies jedoch ab, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte.

Das Urteil des BFH:

Der BFH hat entschieden, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Richter des BFH betonten, dass die steuerlichen Konsequenzen eines Erwerbsvorgangs rückgängig gemacht werden können, wenn dies wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, ohne gegen geltendes Steuerrecht zu verstoßen.

Die Schlüsselkriterien:

Das Urteil legt folgende Schlüsselkriterien fest, die erfüllt sein müssen, um die Rückgängigmachung zu ermöglichen:

  1. Wirtschaftliche Durchführbarkeit: Die Rückabwicklung des Erwerbs muss aus wirtschaftlicher Sicht möglich sein. Dies bedeutet, dass keine unüberwindbaren finanziellen oder rechtlichen Hindernisse im Weg stehen dürfen.

  2. Rechtliche Zulässigkeit: Die Rückgängigmachung darf nicht gegen geltendes Steuerrecht verstoßen. Sie muss im Einklang mit den Steuergesetzen und -vorschriften erfolgen.

  3. Gute Treu und Glauben: Die Kapitalgesellschaft muss in gutem Glauben gehandelt haben und darf keine Umgehung von Steuervorschriften beabsichtigen.


Kommentar:

Dieses Urteil des BFH hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen und Steuerexperten. Es schafft Klarheit darüber, unter welchen Umständen Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht werden können und welche Kriterien dabei erfüllt sein müssen. Dies bietet Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Geschäftsabläufe und Investitionen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände jedes Falls individuell geprüft werden müssen. Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig an Steuerexperten wenden, um sicherzustellen, dass sie die Vorschriften und Anforderungen erfüllen und die steuerlichen Auswirkungen einer Rückabwicklung angemessen bewerten können.

Insgesamt bietet dieses Urteil eine rechtliche Grundlage für Unternehmen, um in bestimmten Situationen Entscheidungen zur Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen zu treffen und möglicherweise Steuern zu sparen. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Steuerplanung und -beratung in der Geschäftswelt.

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken