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  • 29.08.2023 – Reiseverzögerung: Pauschalreisende ohne Rückerstattungsanspruch 
    29.08.2023 – Reiseverzögerung: Pauschalreisende ohne Rückerstattungsanspruch 
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | In einem wegweisenden Urteil vom 12. Juli 2023 (Aktenzeichen: 158 C 1985/23) hat das Amtsgericht München eine klare Richtlinie im Bereich des P...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Reiseverzögerung: Pauschalreisende ohne Rückerstattungsanspruch 

 

Urteil betont Eigenverantwortung bei unerwarteten Sicherheitskontrollverzögerungen

In einem wegweisenden Urteil vom 12. Juli 2023 (Aktenzeichen: 158 C 1985/23) hat das Amtsgericht München eine klare Richtlinie im Bereich des Pauschalreiserechts etabliert. Laut der gerichtlichen Entscheidung haben Pauschalreisende, darunter auch Apotheker und Apothekerinnen, die aufgrund unvorhergesehener Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen, keinen rechtlichen Anspruch auf eine Rückerstattung des Reisepreises seitens des Reiseveranstalters.

Das Gerichtsverfahren drehte sich um einen Fall, in dem der Kläger aufgrund einer unerwarteten Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle den Check-in für seinen Flug nicht rechtzeitig erreichte und somit das Flugzeug verpasste. Der Kläger forderte daraufhin eine Rückerstattung des Reisepreises von dem Reiseveranstalter, da die Verzögerung nicht von ihm verursacht worden war.

Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht für die Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle verantwortlich gemacht werden könne, da diese außerhalb seines Einflussbereichs lag. Die Pflichten des Reiseveranstalters erstrecken sich lediglich auf die Erbringung der im Reisevertrag festgelegten Leistungen. Unvorhergesehene Umstände wie Engpässe bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Reiseveranstalters.

Das Urteil machte deutlich, dass Pauschalreisende in derartigen Situationen nicht automatisch das Recht auf eine Rückerstattung des Reisepreises haben. Die Sicherheitskontrolle sei eine Angelegenheit des Flughafenbetreibers und liege in der Verantwortung der Fluggäste selbst. Es sei die Aufgabe der Reisenden, ausreichend Zeit für die Sicherheitskontrolle einzuplanen und mögliche Verzögerungen zu berücksichtigen.

Der Vorsitzende Richter betonte in der Urteilsbegründung die Bedeutung einer sorgfältigen Reiseplanung seitens der Pauschalreisenden. Besonders in Zeiten erhöhten Reiseaufkommens oder verstärkter Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen sei es essenziell, genügend Pufferzeiten einzukalkulieren.


Kommentar:

"Das Urteil des Amtsgerichts München unterstreicht eindrucksvoll die Notwendigkeit einer realistischen Reiseplanung seitens der Reisenden. Unvorhersehbare Ereignisse wie längere Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle können auftreten und sollten bei der Planung von Flugreisen berücksichtigt werden. Reisende müssen sich bewusst sein, dass der Reiseveranstalter in der Regel keine Verantwortung für derartige externe Faktoren trägt. Eine angemessene zeitliche Pufferung kann dazu beitragen, unnötigen Stress sowie potenzielle finanzielle Verluste zu vermeiden."

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

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