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Steuer & Recht |
Am 24. August 2023 fällte die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Urteil, das besagt, dass das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und deren Bearbeitung im Justizministerium gewähren muss. Die Klage, die von Gesellschaftern der Warburg Bank auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) eingereicht wurde, wurde abgewiesen.
Das IFG NRW findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaftsbehörden, insbesondere im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen. Auch das Justizministerium NRW wird als (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft angesehen. Das Justizministerium kann gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz Weisungen in Bezug auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erlassen. Es hat in dieser Funktion gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaften bezüglich der „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren bearbeitet hat, um potenzielle Weisungsrechte auszuüben. Da sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaft als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW einen ausreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren aufweisen, sind sie nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst.
Gegen dieses Urteil steht es den Parteien frei, die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu beantragen.
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