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  • 24.08.2023 – Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen Herausgabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 abgelehnt
    24.08.2023 – Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen Herausgabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 abgelehnt
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das VG Schwerin hat einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen Herausgabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 abgelehnt

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat am 23. August 2023 den Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV abgelehnt, der sich gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages richtete. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Weitergabe der Jahresabrechnung nicht vorläufig und vorbeugend untersagt werden müsse, da keine Verletzung der Rechte der Stiftung glaubhaft gemacht wurde.


Parlamentarische Kontrolle und Aktenvorlage

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung M-V die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses die Vorlage von Akten verlangen könne, um die Regierung zu kontrollieren. In diesem Fall beträfe die geforderte Aktenvorlage die Stiftungsaufsicht des Justizministeriums über die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV. Die Aktenvorlage diene somit der Kontrolle der Regierungshandlungen.


Abwägung der Interessen

Das Gericht führte aus, dass das Interesse an der effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns höher zu bewerten sei als das Interesse der Stiftung an der Geheimhaltung der Jahresabrechnung. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegner, also das Justizministerium, angemessene Maßnahmen ergreifen würden, um sicherzustellen, dass der schützenswerte Inhalt der Unterlagen nicht öffentlich bekannt werde.


Rechtsmittel

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, und gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.

VG Schwerin, Beschluss 3 B 1270/23 vom 23.08.2023


Kommentar: Abwägung zwischen Kontrolle und Geheimhaltung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin verdeutlicht die Balance zwischen der parlamentarischen Kontrolle staatlicher Handlungen und dem Schutz sensibler Informationen. Die Rechte der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wurden in dieser Situation gegen das öffentliche Interesse an Transparenz und Regierungskontrolle abgewogen. Die Begründung des Gerichts betont, dass die parlamentarische Aufsicht überwiegt und dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden können, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Dieser Fall illustriert das Spannungsverhältnis zwischen Transparenz und Geheimhaltung in demokratischen Systemen.

Engin Günder

 

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