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Steuer & Recht |
Am 21.08.2023 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz eine Klage wegen möglicher Impfschäden gegen die AstraZeneca AB abgewiesen.
Die Klägerin hatte in diesem Verfahren behauptet, dass sie infolge der Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca einen vollständigen Hörverlust auf der rechten Seite erlitten habe. Sie hatte daher Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro von AstraZeneca gefordert und einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass AstraZeneca auch für zukünftige Schäden verantwortlich sei.
Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein pharmazeutisches Unternehmen nach dem Arzneimittelgesetz nur dann haftbar sei, wenn seine Arzneimittel bei einer allgemeinen Abwägung ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen würden. Dieses Verhältnis umfasse die Bewertung der positiven therapeutischen Wirkung im Vergleich zu den Risiken des Arzneimittels für die Gesellschaft insgesamt.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass kein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestehe. Es sei unerheblich, ob ein solches Profil für die Klägerin persönlich bestanden habe, da es auf die Gesamtheit der potenziellen Anwender ankomme. Die Vorteile des Impfstoffs zur Bekämpfung der weltweit verbreiteten Covid-19-Gefahr überwogen nach wie vor das Risiko von Nebenwirkungen, selbst unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin.
Der Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA, der aus Vertretern aller 27 Mitgliedsstaaten besteht, habe nach einer gründlichen Prüfung sämtlicher wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff von AstraZeneca am 13.10.2022 erneut das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigt. Daraufhin habe der Impfstoff am 31.10.2022 eine uneingeschränkte EU-weite Standardzulassung erhalten.
Das Gericht fand auch keine Verletzung von Rechtsgütern aufgrund unzureichender Arzneimittelinformation. Ob die Produktinformation zum relevanten Zeitpunkt dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach oder nicht, sei in diesem Fall unerheblich. Das Gericht sah keine Überzeugung dafür, dass die Klägerin aufgrund des Wissens um mögliche thromboembolische Ereignisse nach der Impfung und/oder eines plötzlichen Hörverlusts in seltenen Fällen von der Impfung Abstand genommen hätte.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
LG Mainz, Urteil 1 O 192/22 vom 21.08.2023
Die Abweisung der Klage gegen AstraZeneca wegen möglicher Impfschäden verdeutlicht die Komplexität von Haftungsfragen im Zusammenhang mit Arzneimitteln, insbesondere in einem so kontroversen Bereich wie Impfstoffe. Das Urteil stützt sich auf die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses und betont die Bedeutung von Expertenbewertungen wie der EMA. Es unterstreicht die Schwierigkeit, individuelle Erfahrungen und gesellschaftliche Gesundheitsinteressen ausgewogen abzuwägen. Die Entscheidung weist auch darauf hin, dass der Schutz vor schwerwiegenden Krankheiten oft mit bestimmten Risiken einhergeht, die in der öffentlichen Debatte über medizinische Interventionen berücksichtigt werden müssen.
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