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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18.08.2023 (Aktenzeichen: L 7 BA 72/23 B ER) hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf Apotheken, die selbständige Apotheker beschäftigen. Ähnlich wie im Fall von Fitnesstrainern, die als freie Mitarbeiter eingestuft wurden, könnten auch Apotheker, die auf selbständiger Basis in Apotheken arbeiten, in manchen Fällen als abhängig beschäftigt betrachtet werden.
Das Fitnessstudio hatte Fitnesstrainer als freie Mitarbeiter beschäftigt, die Kurse und Trainingseinheiten anboten. Diese Trainer wurden nach vereinbarten Stunden- oder Minutensätzen vergütet. Die Rentenversicherung beanstandete die freie Mitarbeit und stufte die Vertragsverhältnisse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein, was zur Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen führte. Das Fitnessstudio legte erfolglos Einspruch gegen diese Entscheidung ein.
In ähnlicher Weise könnten Apotheken, die selbständige Apotheker beschäftigen, von dieser Entscheidung betroffen sein. Wenn Apotheker auf selbständiger Basis in Apotheken arbeiten und nach erbrachter Leistung vergütet werden, könnte argumentiert werden, dass sie in die betriebliche Organisation der Apotheke eingebunden sind und daher als abhängig beschäftigt gelten könnten.
Das Urteil betont die Bedeutung der Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers sowie das Vorliegen von unternehmerischem Risiko und unternehmerischen Gewinnchancen. In Bezug auf Apotheken bedeutet dies, dass selbständige Apotheker, die lediglich nach vorgegebenen Arbeitsstunden oder erbrachter Leistung vergütet werden und wenig unternehmerische Gestaltungsfreiheit haben, in einem ähnlichen Dilemma stecken könnten wie die Fitnesstrainer im genannten Urteil.
Apotheken müssten prüfen, ob die eingesetzten selbständigen Apotheker tatsächlich ausreichende unternehmerische Gestaltungsfreiheit haben. Wenn Apotheker beispielsweise keine Einflussmöglichkeiten auf ihre Arbeitszeiten, Dienstpläne oder die Art der erbrachten Dienstleistungen haben, könnte dies als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden.
Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern verdeutlicht die zunehmend strengere Auslegung von Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und freien Mitarbeitern hinsichtlich ihrer tatsächlichen Natur. Es erinnert Unternehmen, einschließlich Apotheken, daran, die Natur der Arbeitsbeziehung zu überdenken, um potenzielle rechtliche Risiken zu minimieren. In der Apothekenbranche könnten Apothekenbetreiber dazu ermutigt werden, ihre Vereinbarungen mit selbständigen Apothekern zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich ausreichende unternehmerische Freiheiten und Verantwortlichkeiten haben, um als selbständig eingestuft zu werden. Andernfalls könnten sie gezwungen sein, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen und andere sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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