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  • 22.08.2023 – Kein Geldautomat auf Gehweg
    22.08.2023 – Kein Geldautomat auf Gehweg
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil am 28. Februar 2023 festgelegt, dass die Aufstellung von Geldautomaten auf öffentlic...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kein Geldautomat auf Gehweg

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil am 28. Februar 2023 festgelegt, dass die Aufstellung von Geldautomaten auf öffentlichen Gehwegen vor Mehrfamilienhäusern nicht ohne weiteres erlaubt werden muss. Das Gericht sprach sich gegen die Aufstellung eines Geldautomaten auf einem Gehweg in Berlin-Prenzlauer Berg aus, was möglicherweise Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben könnte.

Ein Unternehmen, das ein landesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, hatte einen Mietvertrag mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses geschlossen, um einen Geldautomaten vor dem Gebäude aufzustellen. Das Bezirksamt Pankow hatte die Aufstellung ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis beanstandet und die sofortige Beseitigung des Automaten angeordnet. Die Klägerin argumentierte vor Gericht, dass die Nutzung einer kleinen Fläche durch den Geldautomaten als legitimes Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei und denkmalschutzrechtliche Bedenken aufgrund des bunten Erscheinungsbilds der Straße nicht relevant seien.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab und betonte, dass die Klägerin für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis benötige, da die Nutzung der öffentlichen Straße für kommerzielle Zwecke nicht dem Gemeingebrauch entspreche. Das Bezirksamt habe die Erlaubnis zu Recht verweigert, da überwiegende öffentliche Interessen dagegenstanden. Das Gericht hob hervor, dass das Bezirksamt die betroffenen öffentlichen Interessen definieren, konkretisieren und abwägen müsse.

Die Entscheidung des Gerichts ließ die Frage offen, ob der Geldautomat gegen örtliche Erhaltungsverordnungen oder Denkmalschutzrichtlinien verstößt. Dennoch betonte das Gericht das städtebauliche Interesse des Bezirksamts daran, zu verhindern, dass öffentliche Gehwege zu privatwirtschaftlichen Nutzflächen werden. Das Gericht erklärte, dass die Aufstellung eines lukrativen Geldautomaten eine Präzedenzschaffung für andere Betreiber bedeuten würde. Auch die potenzielle Beeinträchtigung von Wasser- und Telefonleitungen in der Nähe des Geldautomaten wurde berücksichtigt.

Die Entscheidung hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle und könnte die Anforderungen an die Aufstellung von Geldautomaten im öffentlichen Raum neu definieren.

Kommentar: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin legt einen wichtigen Präzedenzfall für die Aufstellung von Geldautomaten auf öffentlichen Gehwegen fest. Es betont die Bedeutung öffentlicher Interessen und städtebaulicher Erwägungen bei der Nutzung öffentlicher Räume für kommerzielle Zwecke. Das Gericht verdeutlicht, dass solche Entscheidungen sorgfältig abgewogen werden müssen, um das Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem öffentlichen Raum zu wahren. Dieses Urteil könnte auch in anderen Städten und Ländern als Leitlinie dienen, wenn ähnliche Fragen zur Nutzung des öffentlichen Raums für kommerzielle Zwecke auftreten.

VG Berlin, Urteile 1 K 342.18 und 1 K 98.19 vom 28.02.2023

Engin Günder

 

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