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  • 28.08.2023 – Kfz-Versicherer haftet nicht für Rollerbrand-Schaden
    28.08.2023 – Kfz-Versicherer haftet nicht für Rollerbrand-Schaden
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen (Aktenzeichen: 1 U 12/23) wurde eine wichtige rechtliche Frage im Zusammen...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Kfz-Versicherer haftet nicht für Rollerbrand-Schaden

 

Oberlandesgericht Bremen bestätigt: Fehlende Kausalität zwischen abgestelltem Roller und entstandenem Schaden entlastet den Kfz-Versicherer

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen (Aktenzeichen: 1 U 12/23) wurde eine wichtige rechtliche Frage im Zusammenhang mit einem Rollerbrand neben einer Trafostation behandelt. Dabei stand die Entscheidung im Fokus, ob der Kfz-Versicherer für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Urteilsfindung stützte sich auf die Frage, ob die Betriebsgefahr des neben dem geschädigten Fahrzeug abgestellten Rollers zu dem entstandenen Schaden beigetragen hat.

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte mit dem Beschluss vom 5. Juli 2023 eine vorherige Entscheidung des Bremer Landgerichts. Die zentrale Frage, ob der Geschädigte nachweisen kann, dass die Betriebsgefahr des abgestellten Rollers zum Schadensereignis beigetragen hat, wurde negativ beantwortet. Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kfz-Versicherer des Rollers hat.

Die rechtliche Entscheidung wirft Licht auf die Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Schäden, die in unmittelbarer Nähe zu Fahrzeugen entstehen. In diesem Fall geht es um einen Rollerbrand, der in der Nähe einer Trafostation ausbrach. Trotz des räumlichen Zusammenhangs zwischen dem abgestellten Roller und dem geschädigten Fahrzeug konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass die Betriebsgefahr des Rollers maßgeblich zum Schadensereignis beitrug. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung des Nachweises der Kausalität zwischen der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und dem eingetretenen Schaden.


Kommentar:

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen wirft wichtige Fragen zur Versicherungsverantwortung auf, insbesondere wenn es um Schäden in der Nähe von abgestellten Fahrzeugen geht. Die Rechtsprechung legt großen Wert auf den Nachweis der Kausalität zwischen der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und einem eingetretenen Schaden. Dies kann für Geschädigte eine rechtliche Hürde darstellen, insbesondere wenn der Zusammenhang nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Versicherungsnehmer sollten sich dieser Problematik bewusst sein und im Schadensfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche angemessen geltend machen zu können.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

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