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Steuer & Recht |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben zur Neuregelung des Abzugs von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Homeoffice-Pauschale Stellung genommen. Die Neuregelung betrifft die ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Änderungen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 eingeführt.
Die Neuregelung tritt für in der häuslichen Wohnung ab dem 31. Dezember 2022 ausgeübte Tätigkeiten in Kraft. Das Schreiben stellt klar, dass das bisherige BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320) für die vorherige Rechtslage weiterhin gültig ist.
Die Neuregelung baut auf den bestehenden Begriffsverständnissen auf. Die Definitionen des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 bleiben unverändert.
Das BMF-Schreiben behandelt folgende Aspekte im Detail:
I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
II. Abzug der Tagespauschale:
III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das Schreiben des BMF bietet umfassende Informationen zur Neuregelung des Abzugs von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale im Rahmen des JStG 2022. Die detaillierten Erläuterungen und Beispiele helfen Steuerpflichtigen, die neuen Regelungen korrekt anzuwenden und von den möglichen Steuervorteilen zu profitieren. Die Neuregelung berücksichtigt verschiedene Szenarien, in denen Arbeitszimmer genutzt werden, und trägt so zur Klarheit bei der steuerlichen Behandlung solcher Aufwendungen bei.
Engin Günder
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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