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Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21 eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Besteuerung von Zinsen aus Darlehen an im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften betrifft. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Im konkreten Fall hatte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft gewährt, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die erzielten Darlehenszinsen erklärte er gemäß § 32d Abs. 1 EStG mit dem Sonder-Steuertarif (Steuersatz 25 %). Das Finanzamt hingegen unterwarf die Zinsen der höheren tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Diese Regelung besagt, dass der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht für bestimmte Kapitalerträge gilt, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, und auch der BFH bestätigte diese Rechtsauffassung in seiner Revision.
Der BFH argumentierte, dass das notwendige Näheverhältnis des Klägers zur Kapitalgesellschaft gegeben sei, da er als Alleingesellschafter über bedeutenden Einfluss auf die Schuldner-Kapitalgesellschaft verfügte. Der BFH sah jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG auf rein inländische Sachverhalte begrenzt sein sollte.
Die Entscheidung des BFH hebt hervor, dass der Gesetzgeber erst mit dem JStG 2020 klargestellt hat, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gilt, die in der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führen.
Die BFH-Entscheidung betont auch, dass keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt. Kapitalerträge von inländischen Kapitalgesellschaften an Anteilseigner oder nahestehende Personen werden unter denselben Voraussetzungen tariflich besteuert wie im Streitfall.
Die BFH-Entscheidung verdeutlicht die komplexe Besteuerungssituation bei Gesellschafterfremdfinanzierungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften. Sie zeigt auch, wie Gesetzesänderungen und -interpretationen die Besteuerungsregeln beeinflussen können. Die Klarstellung des Gesetzgebers im Jahr 2020 trägt zur rechtlichen Klarheit bei, obwohl die Komplexität solcher Sachverhalte nicht zu unterschätzen ist. Unternehmen und Steuerexperten müssen diese rechtlichen Nuancen genau verstehen, um die richtige steuerliche Behandlung sicherzustellen.
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