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  • 17.08.2023 – BFH: Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich
    17.08.2023 – BFH: Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil I R 47/20 vom 07. Juni 2023 eine wichtige Klarstellung bezüglich der Anforderungen an eine Betriebss...

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Steuer & Recht |

BFH: Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil I R 47/20 vom 07. Juni 2023 eine wichtige Klarstellung bezüglich der Anforderungen an eine Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich getroffen. Die Frage der Betriebsstätte ist von erheblicher Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Unternehmen und Dienstleistern, insbesondere im internationalen Kontext.

Der Leitsatz des Urteils hebt hervor, dass gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester Beziehung zur Erdoberfläche voraussetzt. Diese muss von einer gewissen Dauer sein, der Unternehmensaktivität dienen und der Steuerpflichtige muss über eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht verfügen. Es geht darum, dass die unternehmerische Tätigkeit an einem bestimmten Ort mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird – ein Konzept, das als "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Tätigkeitsausübung beschrieben wird.

Diese Anforderungen gelten auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte oder festen Einrichtung, wie er in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verwendet wird. Im vorliegenden Fall ging es um das DBA zwischen Deutschland und Großbritannien aus den Jahren 1964/1970 und 2010.

Die Definition von Betriebsstätte wird erfüllt, wenn einem Dienstleister, wie im Fall eines Flugzeugmechanikers oder -ingenieurs, im Zusammenhang mit der Dienstleistung personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Ein Beispiel hierfür sind Spinde und Schließfächer in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände.

Kommentar:

Das BFH-Urteil (I R 47/20) klärt essenzielle Kriterien für die Definition einer Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich. Die Festlegung von Geschäftseinrichtungen oder Anlagen mit fester Beziehung zur Erdoberfläche und deren dauerhafter Verfügbarkeit stärkt die Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Dienstleistern und Unternehmen. Die "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem örtlichen Ort der Tätigkeitsausübung wird als entscheidend angesehen.

Das Urteil ist von besonderer Relevanz im globalen Kontext, da es die Grundlage für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen schafft. Es trägt zur Vermeidung von Unsicherheiten bei, die bei der Bestimmung von steuerlichen Verpflichtungen in internationalen Geschäftsaktivitäten auftreten können. Das Urteil unterstreicht erneut die Präzision und Bedeutung der Rechtsprechung des BFH in steuerlichen Angelegenheiten.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Quelle: Bundesfinanzhof

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