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  • 17.08.2023 – BFH: Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
    17.08.2023 – BFH: Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH entschied, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft

 

Am 27. Juni 2023 traf der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung in Sachen Besteuerung von Zinsen aus Darlehen, die ein Steuerpflichtiger einer ausländischen Kapitalgesellschaft gewährt, an der er indirekt mit mindestens 10 % beteiligt ist. Im Rahmen des Beschlusses VIII R 15/21 stellte der BFH fest, dass die Zinserträge gemäß der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.

Der Fall, der zur Entscheidung führte, involvierte einen Kläger, der Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft gewährte. Diese Gesellschaft war mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft im Alleineigentum des Klägers. Die daraus resultierenden Darlehenszinsen beliefen sich auf etwa 400.000 Euro. Der Kläger erklärte diese Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalerträge, die dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegen. Jedoch unterwarf das Finanzamt die Zinsen einer höheren tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Diese Regelung besagt, dass der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht anwendbar ist, wenn bestimmte Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der mindestens 10 % an dieser Gesellschaft beteiligt ist, oder wenn der Empfänger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, und auch die vom Kläger eingelegte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund seiner Alleingesellschafter-Beteiligung an der niederländischen Kapitalgesellschaft ein erforderliches Näheverhältnis zu dieser Gesellschaft aufwies. Somit konnte § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG angewendet werden. Der BFH erkannte keine Gründe, die eine Beschränkung dieser Regelung auf rein inländische Sachverhalte rechtfertigen würden.

Der Beschluss betont ebenfalls, dass der Gesetzgeber erst mit dem JStG 2020 festlegte, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gilt, wenn diese auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führen.

Der BFH verneinte zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass Kapitalerträge, die von inländischen Kapitalgesellschaften an Anteilseigner oder nahestehende Personen gezahlt werden, unter den gleichen Voraussetzungen wie im aktuellen Fall tariflich zu besteuern sind.

Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit in die Besteuerung von Zinserträgen aus Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften, bei denen der Steuerpflichtige indirekt mit mindestens 10 % beteiligt ist. Die Grundsatzentscheidung unterstreicht die Bedeutung des Näheverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und der Kapitalgesellschaft für die Anwendung der entsprechenden Steuerregelungen. Die Feststellung, dass die Regelungen nicht nur auf rein inländische Sachverhalte beschränkt sind, verdeutlicht die fortwährende Anpassung der Rechtsprechung an internationale Finanzstrukturen. Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zeigt, dass steuerliche Gleichbehandlung sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext gewährleistet werden muss. Insgesamt stellt die Entscheidung einen wichtigen Schritt in der Steuerrechtspraxis dar, der sowohl Steuerpflichtige als auch Fachleute für Steuerrecht aufmerksam verfolgen werden.

BFH, Beschluss VIII R 15/21 vom 27.06.2023

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